Rz. 25

Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision im Einzelnen nach; sollte es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung fehlen, wird die Revision als unzulässig verworfen. Ist die Revision zulässig, aber in der Sache unbegründet, wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Sofern die Revision hingegen Erfolg hat, hebt das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und entscheidet, sofern es sich um eine falsche Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht gehandelt hat, sogleich selbst verbindlich (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bedarf es jedoch noch weiterer Tatsachenfeststellungen, verweist der Bundesgerichtshof die Sache zu diesem Zwecke an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück, der dann nach Feststellung der entsprechenden Tatsachen unter Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts erneut über den Rechtsstreit zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 1 ZPO).

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