Rz. 16
Das Rechtsmittel der Revision ist gem. § 542 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteile statthaft. Die zulässige Revision führt nicht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung in der Revisionsinstanz; das Revisionsgericht prüft vielmehr unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen (§ 559 ZPO), ob das Berufungsgericht eine korrekte Rechtsanwendung vorgenommen hat oder nicht.
Die Oberlandesgerichte entscheiden in der Berufungsinstanz im Allgemeinen nur über erstinstanzliche Urteile der Landgerichte, so dass also in einem Verfahren, das in erster Instanz beim Amtsgericht begonnen hat, grds. keine Revision zulässig ist, da über die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht entscheidet. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen sowie über Berufungen gegen Urteile der bei den Amtsgerichten angesiedelten Familiengerichte entscheidet das Oberlandesgericht gem. § 119 GVG als zuständiges Berufungsgericht; dadurch ist dann eine Revision zum Bundesgerichtshof bei Vorliegen auch der anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen denkbar.
1. Revisionssumme und Zulassungsrevision
Rz. 17
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn gem. Nr. 1 das Berufungsgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder gem. Nr. 2 das Revisionsgericht der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben hat. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht gem. § 543 Abs. 2 letzter Satz ZPO bindend. Das Berufungsgericht darf die Revision nur zulassen, wenn gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2. Nichtzulassungsbeschwerde
Sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weil aus Sicht des Berufungsgerichts keiner der drei vorbenannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, für die Fortbildung des Rechts erforderlich, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich) für die Zulassung der Revision vorliegt, steht dem durch das Berufungsurteil Beschwerten gem. § 544 ZPO das Recht der Nichtzulassungsbeschwerde an das Revisionsgericht, in der Regel also dem Bundesgerichtshof zu. Dabei muss natürlich gesehen werden, dass die "grundsätzliche Bedeutung" der Sache in objektiver Bewertung für das Recht zu beurteilen ist und nicht subjektiv aus Sicht der beschwerten Partei, für die die Angelegenheit nachvollziehbarer Weise schnell subjektiv von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils beim Revisionsgericht eingelegt werden und dabei müssen die die Zulassung begründenden Umstände ausdrücklich benannt und näher dargelegt werden.
Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft bis zur Entscheidung durch das Revisionsgericht; wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Revisionsverfahren ganz normal durchgeführt, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde wird das Berufungsurteil rechtskräftig.
3. Revisionsfrist und Revisionsschrift
Rz. 18
Die Revision ist gem. § 548 ZPO in der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen, spätestens aber beginnt die Revisionseinlegungsfrist mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils. Gemäß § 549 Abs. 1 ZPO ist die Revision schriftlich einzulegen, wobei die Revisionsschrift insbesondere klar angeben muss, dass Revision eingelegt werde und gegen welches Urteil (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen, bei Revisionen zum BayObLG kann die Revision von jedem bei einem LG, OLG oder BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden (§ 71 EGZPO).
Rz. 19
Muster 4: Revisionsschrift
Muster: Revisionsschrift
Rechtsanwalt Henske |
Karlsruhe, den 22.4.2019 |
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
An den
Bundesgerichtshof
– Zivilsenat –
76543 Karlsruhe
Revision
In Sachen
Klaus Müller, Podbielskistr. 50, 30177 Hannover
– Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger –
Prozessbevollmächtigter: RA Henske, Schillerstr. 10, 76123 Karlsruhe
gegen
Franz Schmidt, Leipziger Straße 94, 30324 Hannover
– Beklagter, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte: 2. Instanz: RAe Müller & Partner, Mozartstr. 4, Celle wegen Zahlung.
Streitwert: 60.000,00 EUR
lege ich hiermit namens und in Vollmacht des Revisionsklägers gegen das am 6.4.2019 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Celle – Az.: 19 U 51/18 –, zugestellt am 20.4.2019, Revision ein. Von dem vorbezeichneten Berufungsgericht wurde die Revision gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Ich werde in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:
1. |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6.4.2019 – Az.: 19 U 51/18 – wird wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird zur Zahlung von 60.000,00 EUR an den Kläger verurteilt. |
2. |
D... |