Rz. 232

Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach)

 

Muster 16.6: Satzung einer selbstständigen steuerbegünstigten Stiftung (einfach)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen _________________________ Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in _________________________.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.[241] Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur auf dem Gebiet _________________________.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch _________________________ (Konkretisierung des Zwecks durch beispielhafte Tätigkeiten):

Zuwendungen an das _________________________ Museum zum Aufbau einer _________________________ Sammlung;
Förderung von Veranstaltungen dieses Museums;
Vergabe von Stipendien an Künstler im Bereich von _________________________, die sich mit _________________________ beschäftigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben[242] erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

_________________________

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person, die jeweils bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres ernannt wird. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft ernannt. Ein jeder Stiftungsvorstand ernennt seinen Nachfolger nach eigenem Ermessen. Kommt auf diese Weise die Besetzung des Vorstands nicht zustande, so wird er jeweils vom Präsidenten des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, Berlin, ernannt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.

§ 6 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur auf dem Gebiet _________________________.

 

Rz. 233

 

Anmerkung

Eine solche Satzung, deren Inhalt kaum über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgeht, wird wie in dem vorhergehenden Beispiel für eine gemeinnützige Stiftung kaum einmal sinnvoll sein.

In einem solchen Fall, wie er diesem Beispiel zugrunde liegt, und wenn der Stifter ohnehin keinen konkreten Willen selbst umsetzen will, wäre zu überlegen, ob der Stifter nicht eher eine Zustiftung zu einer ihm "sympathischen" Stiftung vornimmt oder eine unselbstständige Stiftung errichtet.

[241] Die jeweils kursiv gesetzten Passagen resultieren aus den steuerlichen Vorgaben der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO).

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