Satzung der Stiftung _________________________
– gemeinnützige Stiftung für _________________________ –
mit Sitz in _________________________
Präambel
_________________________ (In der Präambel können z.B. Angaben zum Hintergrund der Stiftungsgründung, die den Stifterwillen näher erläutern, niedergelegt werden. Sie sind später oft eine wichtige Auslegungshilfe.)
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen _________________________. Sie hat ihren Sitz in _________________________.
(2) Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für Nordrhein-Westfalen errichtet worden ist. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) |
die Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen, |
b) |
die Unterstützung von Forschungsvorhaben, die dem Zweck der Stiftung dienen, |
c) |
die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien, die dem Zweck der Stiftung dienen, |
d) |
die Herausgabe und sonstige Förderung einschlägiger Publikationen und Veröffentlichungen, |
e) |
die Unterstützung von sonstigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen etc., die dem Zweck der Stiftung dienen. |
f) |
_________________________. |
Bei alledem soll insbesondere in Richtung innovativer und ressourceschonender sowie gesundheitsfreundlicher und -fördernder Verfahren sowie Produkte gefördert werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine über die in § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung genannten Beträge hinausgehenden Zuwendungen. Näheres regelt § 6 dieser Stiftungssatzung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die sog. ⅓-Regelung des § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung findet auf die Stifter und deren nächste Angehörige Anwendung.
(5) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.
(6) Die Stiftung wird ihre gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Sie kann hierzu Projekte durchführen, Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten. Die steuerlich unschädlichen Betätigungen im Rahmen des § 58 AO sind zulässig. Die Stiftungszwecke können insbesondere auch gemäß § 58 Nr. 1 AO verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke nach § 2 durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(7) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- und ausländischer Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu solchen Hilfspersonen wird die Stiftung jeweils so ausgestalten, dass das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
(8) Soweit die Stiftung ihre Zwecke im Ausland verwirklicht, wird sie entsprechend den jeweiligen steuerlichen Anforderungen die satzungsmäßige Mittelverwendung durch eine entsprechende Aufzeichnung der für die betreffenden Projekte getätigten Ausgaben führen und ggf. erforderliche Unterlagen für die Finanzverwaltung vorlegen.
§ 4 Stiftungsvermögen, flüssige Mittel
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert zu erhalten. Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als selbstständiges Vermögen (Grundstockvermögen) erkennbar ist und ausgewiesen werden kann. Der Stand des Vermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Die Zu- und Abgänge sind laufend ersichtlich zu machen.
(2) Außerdem haben die Stifter die Stiftung mit handschriftlichem Testament vom _________________________ bedacht.
(3) Dem Vermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese Zuwendungen (Zustiftungen) ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(4) Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an d...