Dr. K. Jan Schiffer, Christoph Schürmann
Rz. 78
Bei der an die GmbH & Co. (KG) angelehnten Stiftung & Co. (KG) übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung bei der Stiftung & Co. KG in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen. Die Stiftung dient hier in Zusammenwirkung mit der Stiftungsaufsicht, – wenn die Stiftung nicht als von der Stiftungsaufsicht teilweise "befreite" Familienstiftung ausgestattet ist –, als verlängerter Arm des Stifters weit über dessen Tod hinaus. Die Aufhebung der Stiftung und auch jede Satzungsänderung bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht.
Rz. 79
Für Irritationen hinsichtlich der generellen Zulässigkeit einer Stiftung & Co. KG sorgte allerdings im Rahmen der letzten Stiftungsrechtsreform die Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. Dort heißt es: "Auch wenn für die Erfüllung eines Zwecks die Nutzung eines Vermögens nicht erforderlich ist, wie etwa für die Übernahme der Komplementärstellung in einer Personenhandelsgesellschaft (“Stiftung & Co. KG‘), kann dieser Zweck nicht in der Rechtsform der Stiftung verfolgt werden."
In der Fachliteratur wurden daraufhin schon Befürchtungen geäußert, dass das Ende der Stiftung & Co. KG gekommen sei. Bei genauer Betrachtung betrifft die Passage aber allenfalls das kaum praxisrelevante Thema einer "reinen Funktions- oder Verwaltungsstiftung". Ungeachtet dessen kann eine bloße Gesetzesbegründung nicht durch ungenaue Formulierungen das geltende Recht unzulässig abwandeln. Wir bleiben mithin bei der auch bisher herrschenden Auffassung, dass die Stiftung & Co. KG als Rechtsform nach wie vor zulässig ist. Die Zulässigkeit ist im Übrigen unbestritten, wenn die Komplementärstiftung nach dem Stifterwillen neben der Komplementärfunktion einen weiteren Zweck verfolgt. Das wird dann auch der typische Gestaltungsansatz in der Praxis sein.
Rz. 80
Ebenso wie die GmbH & Co. KG genießt die Stiftung & Co. KG die Vorteile einer Personengesellschaft bei gleichzeitiger Vermeidung des Haftungsnachteils. Bei der Komplementärstiftung als rechtsfähigem Sondervermögen ohne Gesellschafter ist eine Durchgriffshaftung ausgeschlossen, während eine solche Haftung für die hinter einer Komplementär-GmbH stehenden Gesellschafter durchaus möglich ist.
Rz. 81
Die Stiftung ist keine Kapitalgesellschaft. Sie gehört nicht zu den im Mitbestimmungsgesetz abschließend aufgezählten Gesellschaften. Sie ist daher ebenso wie die Stiftung & Co. KG von der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz befreit. Möglich bleibt jedoch die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Rz. 82
Eine Änderung gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage hat sich bei der Publizität für die Stiftung & Co. KG ergeben, was hier besonders erwähnt werden soll, weil gerade mittelständische Unternehmen (fälschlicherweise?) als recht publizitätsscheu gelten. Die Stiftung & Co. KG fällt auch unter die sog. GmbH & Co. Richtlinie. Ob in einer solchen Publizität tatsächlich ein Nachteil liegt, ist zu bezweifeln. "Publizität" wird in modernen Unternehmen sinnvollerweise als Marketinginstrument genutzt.
Rz. 83
Eine Stiftung kann sich an jeder Art von Gesellschaft, d.h. etwa auch an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beteiligen – und zwar auch an Personengesellschaften. Sie kann persönlich haftende Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Stiftung & Co. KG) werden, aber auch Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft. Die Stiftung ist hier als selbstständige Stiftung "ganz normal" steuerpflichtig, wenn sie nicht die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt (siehe Rdn 12, 94 ff.).
Rz. 84
Als weithin bekannte Praxisbeispiele für die Stiftung & Co. KG seien hier nur die Schickedanz Holding Stiftung & Co. KG, Fürth, die Vorwerk Elektrowerke Stiftung & Co. KG, Wuppertal, und die Lidl u. Schwarz Stiftung & Co. KG, Neckarsulm, genannt.
Die Praxis zeigt allerdings, dass eine Stiftung ebenso wenig, wie sie ein Steuersparmodell ist, eine Allzweckwaffe zur Regelung der Unternehmensnachfolge ist. Einige bekannte Stiftungen, die im Zuge einer Unternehmensnachfolgeregelung errichtet wurden, mussten ihre Beteiligungen wieder veräußern, weil sich die Rahmenbedingungen geändert hatten, so dass die Unternehmen beispielsweise mehr Kapital benötigten, als von der Stiftung bereitgestellt werden konnte. Als Beispiele seien hier genannt: die Nixdorf-Stiftung, die Max Grundig-Stiftung, die Breuninger-Stiftung (Stuttgart), Krups-Familienstiftung (Solingen), die Theo und Friedel Schöller-Stiftung (Nürnberg) und die Klöckner-Moeller-Stiftung (Bonn).