Rz. 200

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen wurde bereits auf den Einsatz eines Testamentsvollstreckers eingegangen. Der Testamentsvollstrecker[219] verwaltet den Nachlass, nimmt ihn in Besitz und verfügt über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB). In der Praxis kann der Testamentsvollstrecker als Gehilfe und/oder Organ der Stiftung eingesetzt werden. Auch eine Kontrollfunktion gegenüber den Stiftungsorganen ist möglich.

 

Rz. 201

 

Hinweis: Testamentsvollstrecker und Stiftung

Ein Testamentsvollstrecker kann im Zusammenhang mit Stiftungen beispielsweise wie folgt tätig werden:

Er errichtet die Stiftung für den Erblasser.
Er "schützt" eine bereits errichtete Stiftung, etwa indem er sie gegen Pflichtteilsansprüche der Erben "verteidigt".
Er stattet eine bereits errichtete Stiftung mit Nachlassvermögen aus (Erbeinsetzung, Vermächtnis).
Er wird Mitglied eines Stiftungsorgans.
 

Rz. 202

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann in der Weise erfolgen, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung und die Vermögenszuwendung ohne alle Einzelheiten festlegt. Unter Umständen kann der Erblasser dies aufgrund seines Gesundheitszustands gar nicht mehr, so dass die Zeit nur noch für ein "Nottestament" reicht. In diesem Fall ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der den Willen des Stifters umsetzt, dringend zu empfehlen.[220] Der Testamentsvollstrecker hat insb. für die Einholung der Anerkennung der Stiftung Sorge zu tragen. Dabei ist es grundsätzlich sinnvoll, die Satzung der Stiftung in ihrer endgültigen Fassung dem Testament beizufügen.

 

Rz. 203

Nach Errichtung der Stiftung von Todes wegen ist der Testamentsvollstrecker zur Freigabe des für die Stiftung vorgesehenen Vermögens auf die Stiftung verpflichtet. Dazu hat das OLG Frankfurt/M. zu folgendem Leitsatz gefunden:[221]

Zitat

"Mit der Stiftung von Todes wegen ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar, weil dies mit der Aufgabe des Vorstands, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch steht. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgaben die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist, muss darum nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben."

 

Rz. 204

Als Grundlage für diese Entscheidung ist strittig, ob die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit der Einsetzung einer Stiftung als Erbin vereinbar ist.[222] Das OLG Frankfurt/M. verneint das zumindest für den Fall der letztwilligen Stiftungserrichtung durch den Testamentsvollstrecker. Dazu betont das OLG insb., die Unterzeichnung der später genehmigten Stiftungssatzung habe aus Sicht der Beteiligten zugleich dahin verstanden werden müssen, dass der Testamentsvollstrecker seine Bereitschaft erklärt habe, seine Verfügungsbefugnis als Testamentsvollstrecker über den Nachlass zugunsten des Vorstands aufzugeben. Eine Stiftung mit einer anderen Regelung der Verwaltungsbefugnis als durch den Vorstand hätte nicht genehmigt werden dürfen. Jedenfalls nach dem maßgeblichen hessischen Stiftungsrecht sei es für eine Stiftung unabdingbar, dass der Vermögensstock (Stiftungsvermögen) vom Vorstand der Stiftung verwaltet werde.

 

Rz. 205

In der Tat muss, wie das OLG betont, der Vorstand in Eigenverantwortung das Stiftungsvermögen verwalten.[223] Mit der Reform des Stiftungsrechts zum 1.7.2023 hat schließlich auch der Gesetzgeber die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB dahingehend ergänzt, dass das Vermögen der Stiftung ausdrücklich "zu deren eigener Verfügung" überlassen werden muss. Aus der Gesetzesbegründung wird ersichtlich, dass damit der Ausschluss einer Dauertestamentsvollstreckung intendiert ist. Im Einzelnen umstritten bleiben die konkreten Rechtsfolgen, insb. ob die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ein Anerkennungshindernis darstellt oder ob die Anordnung ggf. einschränkend als Abwicklungsvollstreckung auszulegen ist.[224]

 

Rz. 206

Viele, gerade kleinere Stiftungen verfügen nicht über ausreichende Rechtskenntnisse, um schwierige Nachlassfälle abzuwickeln. Hier kann der Erblasser durch Einsetzung eines entsprechend versierten Testamentsvollstreckers der Stiftung helfen, den Nachlass möglichst ungeschmälert in das Stiftungsvermögen zu übernehmen.[225] Werden etwa Pflichtteilsansprüche gegen die Stiftung geltend gemacht, verhilft eine richtig gestaltete Testamentsvollstreckung der Stiftung dazu, mit dem Nachlass professionell umzugehen. Der Testamentsvollstrecker erhält eine sog. Pflichtteilsvollmacht, die es ihm ermöglicht, die eigentlich nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (arg. § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB) zu regulieren. Reicht der Nachlass nicht aus, ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, durch geeignete Maßnahmen (insb...

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