Rz. 100
Die Steuerbefreiungen werden in den einzelnen Steuergesetzen in der Regel soweit aufgehoben, wie die gemeinnützige Stiftung keine reine Vermögensverwaltung betreibt, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO).[130] Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann eine Stiftung dadurch die Gemeinnützigkeit verlieren.[131] Die Beteiligung einer Stiftung an einer GmbH ist anders als die Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich regelmäßig der steuerunschädlichen Vermögensverwaltung zuzuordnen und ist also auch für eine steuerbefreite Stiftung grundsätzlich ohne weiteres möglich. Ein zunehmendes Praxisthema ist in diesem Zusammenhang die "Auslagerung und Ausgliederung/Ausgründung" (Outsourcing) bei steuerbefreiten Stiftungen.[132]
Rz. 101
Eine steuerbefreite Stiftung darf im Übrigen (anders als andere steuerbefreite Körperschaften) bis zu einem Drittel ihres steuerfreien Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, deren Gräber zu pflegen und deren Andenken zu ehren, ohne dass die Stiftung dadurch die Steuerbefreiung verliert (§ 58 Nr. 6 AO – "steuerbefreite Familienstiftung").[133]
Rz. 102
Beim Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften stoßen wir auf ein erhebliches Problem, das sich vielfach als Hemmnis in der Praxis herausstellt: der Hilfspersoneneinsatz als Ausnahme von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit. Bei der Frage nach der für die Steuerbefreiung erforderlichen unmittelbaren Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Fall des Einsatzes von Hilfspersonen[134] ergeben sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten und Fragen.[135]
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