Rz. 107

Eine "Spende" i.S.d. § 10b EStG ist zivilrechtlich eine Schenkung und steuerlich eine Ausgabe zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, die zugleich unentgeltlich (fremdnützig) und freiwillig geleistet werden muss.[140] Dabei sind nur Geld- und Sachspenden begünstigt, die Hingabe von Nutzungen und Leistungen ist vom Spendenabzug ausgeschlossen (§ 10b Abs. 3 EStG). Im Einzelfall kommt es in der Praxis erfahrungsgemäß zu schwierigen Abgrenzungsfragen, ob eine Zahlung mit Blick auf die erforderlichen Merkmale der Unentgeltlichkeit (Fremdnützigkeit) und der Freiwilligkeit tatsächlich eine Spende ist oder nicht (z.B. "Sponsoring").[141]

 

Rz. 108

Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug liegen nach § 10b Abs. 1 EStG grundsätzlich bei 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter des Spenders. Bei Spenden, die über diesen Höchstgrenzen liegen, besteht nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG die Möglichkeit des Spendenvortrags.

 

Rz. 109

Bei Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung (Vermögensstockspende) gilt nach § 10b Abs. 1a EStG zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 EStG ein besonderer Abzugsbetrag von 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 2 Mio. EUR). Auch Zustiftungen fallen unter diese Regelung. Dieser Abzugsbetrag kann – ggf. verteilt – innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden und wird nur auf gesonderten Antrag des/der Steuerpflichtigen gewährt.

 

Rz. 110

Formell ist für den steuerlichen Spendenabzug eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung auf amtlichem Muster erforderlich. Für Spenden bis 200 EUR reicht auch der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschausstellung einer Zuwendungsbestätigung oder Veranlassung zweckwidriger Mittelverwendung haften die Beteiligten nach § 10 Abs. 4 EStG.

[140] Siehe etwa Schiffer, in: Schiffer, § 9 Rn 57 ff.; Hüttemann, Kapitel 8 Rn 29 ff.
[141] Ausf. zu Abgrenzungsfragen und zum Sponsoring Schiffer, in: Schiffer, § 9 Rn 59 ff. und 213 ff.

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