Rz. 223

Die nachfolgenden Muster gehen auf Praxisfälle zurück und sind jeweils mit den zuständigen Behörden abgestimmt worden. Vor allem die "Verewigung des Stifterwillens" auch für die Zeit nach dem Tod des Stifters erfordert eine sehr sorgfältig gestaltete Stiftungssatzung, die einerseits den Stifterwillen ausreichend konkret festschreibt, andererseits aber in der Zukunft – soweit rechtlich zulässig – eine Anpassung an etwaig zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse ermöglicht. Anders als beispielsweise bei den Handelsgesellschaften, deren Gesellschaftsverträge nach dem Willen ihrer Gesellschafter geänderten Umständen angepasst werden können, ist die Änderung von Stiftungssatzungen nach dem Tod des Stifters nur in eingeschränktem Umfange möglich.

 

Rz. 224

Die Formulierungen sind nur Beispiele und können zudem mit Blick auf die bei Drucklegung gerade erst in Kraft getretene Reform des Stiftungsrechts noch nicht auf Praxiserfahrungen mit der neuen Rechtslage zurückgreifen. Sie sind ausdrücklich keine verbindlichen Muster und im Einzelfall mit der Anerkennungsbehörde und bei einer steuerbefreiten Stiftung auch mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen. Die Landesstiftungsgesetze sind nach wie vor nicht einheitlich, was zu unterschiedlichen Anforderungen an die Formulierungen führen kann. Die Praxis divergiert zudem nach wie vor teilweise von Behörde zu Behörde und mitunter selbst innerhalb einer Behörde. So stößt man beispielsweise auf "Lieblingsformulierungen", die über Jahre erprobt sind. Oftmals lohnt sich hier eine Diskussion mit den Behörden im Sinne der Sache nicht.

 

Rz. 225

Die nachstehenden Muster für letztwillige Verfügungen können natürlich auch kombiniert und zusammengefasst werden, sie sind überdies zumeist Teil einer größeren Urkunde.

 

Rz. 226

Die letztwilligen Formvorschriften sind zu beachten.

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