Rz. 17

Die Finanzverwaltung und die Stiftungsbehörden prägen durch ihre Wertungen und Entscheidungen in der Praxis das Stiftungsrecht ganz wesentlich mit. Dabei sollten wir nicht verkennen, dass es hier um Recht geht. Wo also finden sich die Rechtsgrundlagen?

Neben dem BGB, das die privatrechtliche Stiftung näher behandelt, wirkt der Bundesgesetzgeber über das Steuerrecht wesentlich auf die Stiftungen ein. Einige Regelungen des materiellen Stiftungsrechts lagen zuvor noch im Länderrecht, haben sich durch die letzte Reform des Stiftungszivilrechts aber weiter zum BGB verschoben.

 

Rz. 18

Diese umfassendste Reform des Stiftungsrechts seit Einführung des BGB hat der Deutsche Bundestag bereits in der Nacht vom 24. auf den 25.6.2021 beschlossen, in Kraft getreten ist der wesentliche Teil der Regelungen jedoch erst zum 1.7.2023. Der Reform sind umfassende und kontroverse Diskussionen vorausgegangen, seit das Vorhaben Ende 2014 mit der Einsetzung einer Bund-Länder Arbeitsgruppe begonnen hatte.[32]

 

Rz. 19

An die Stelle der bisherigen neun Paragrafen der §§ 80 ff. BGB treten nach der Reform insgesamt 36 weitgehend neugefasste Regelungen.[33] Die große Zahl der Änderungen erklärt sich vor allem mit dem Ziel der Reform, das Stiftungsrecht weiter zu vereinheitlichen und damit das Nebeneinander von Bundes- und Landesstiftungsrecht zumindest in bestimmten Regelungsbereichen aufzuheben. Das betrifft etwa Themen der Vermögensverwaltung, Satzungsänderungen und den Zusammenschluss von Stiftungen.[34] Der Umfang der Gesetzesänderungen soll allerdings nicht zu der irrigen Annahme führen, dass im Stiftungszivilrecht damit alles völlig neu geregelt wurde. Tatsächlich handelt es sich bei vielen "neuen" Regelungen um die Inkorporierung bereits zur alten Rechtslage vorherrschender Rechtsauffassungen in den Gesetzestext. Insofern kann grundsätzlich auch noch auf Kommentierungen und Fachbücher zum alten Recht zurückgegriffen werden.

 

Rz. 20

Erst zum 1.1.2026 in Kraft treten wird die im Rahmen der Reform beschlossene Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung (§ 82b ff. BGB, Stiftungsregistergesetz – StiftRG).[35] Mit der Schaffung des Registers werden entsprechende Anmelde- und Eintragungspflichten einhergehen, wie man sie prinzipiell von bestehenden Registern (z.B. Vereinsregister) kennt. Zudem wird mit § 82c BGB dann ein verpflichtender Rechtsformzusatz ("eingetragene Stiftung" / "e. S." oder "eingetragene Verbrauchsstiftung" / "e. VS.") eingeführt. Die konkrete Umsetzung bleibt abzuwarten.

 

Rz. 21

Schließlich werden mit der Vereinheitlichung des materiellen Stiftungszivilrechts im BGB die bisherigen Landesstiftungsgesetze zu einem großen Teil obsolet, so dass noch eine umfassende Reform der jeweiligen Landesgesetze mit der Reduktion auf die verbleibenden hoheitlichen Aufgaben der Rechtsaufsicht ansteht. Einen ersten Modellentwurf für die künftigen Landesstiftungsgesetze haben Hüttemann/Rawert vorgelegt.[36]

[32] Zur Historie siehe etwa Pruns, ErbR 2021, 577; Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, 3 ff.; Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, § 1.
[33] Zu ausführlichen Synopsen und Kommentierungen der Änderungen sei auf die entsprechende Spezialliteratur verwiesen. Siehe dazu etwa Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts; Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021; Barzen, Das neue Stiftungsrecht; Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform.
[34] Zum Überblick siehe etwa Pruns, ZErb 2021, 301.
[35] Siehe etwa Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, Kap. X.; Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021, Kap. 4.
[36] Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, Kap. XII.

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