Dr. K. Jan Schiffer, Christoph Schürmann
1. Allgemeines
Rz. 48
Eines der wohl am meisten unterschätzten Probleme bei der Stiftungsarbeit ist das der Haftung von Organmitgliedern bei Stiftungen. Es wird in der Praxis deshalb leider häufig auf die leichte Schulter genommen. Nach einer nicht näher begründeten Meinung aus der Wissenschaft soll die Haftung von Stiftungsorganmitgliedern in der Praxis so gut wie keine Rolle spielen. Fälle aus der Beratungspraxis zeigen das Gegenteil – und das mit oftmals vor allem für ehrenamtlich tätige Stiftungsorganmitglieder "überraschenden" Folgen.
Rz. 49
Die Stiftung haftet gegenüber Dritten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwingend für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan, ein Organmitglied oder ein sonstiger für die Stiftung Mitwirkender in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben schuldhaft verursacht (Außenhaftung, § 84 Abs. 5 i.V.m. § 31 BGB). Grundsätzlich kann die Stiftung im Haftungsfall Rückgriff gegenüber den betreffenden Organmitgliedern nehmen (Innenhaftung). Um es einmal plastisch auszudrücken: "Es reicht nicht, Gutes zu tun, man muss es auch gut tun."
Rz. 50
Erfreulicherweise gibt es in diesem Zusammenhang inzwischen eine recht rege Diskussion zur Corporate Governance bei Stiftungen. Zur Corporate Governance werden hier Fragen nach der Kontrolle der Stiftungsorgane, nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Stiftungsverwaltung oder nach den Grundsätzen guter Stiftungspraxis gestellt.
Rz. 51
Mit der letzten Reform des Stiftungsrechts wurde zum Haftungsmaßstab der Stiftungsorganmitglieder in § 84a Abs. 2 S. 2 BGB eine der sog. "Business-Judgement-Rule" entsprechende Regelung ausdrücklich normiert. Es handelt sich dabei, vereinfacht ausgedrückt, um einen möglichen Haftungsausschluss bei zwar im Nachhinein wirtschaftlich nachteiligen, aber mit einem gewissen Risiko vertretbaren Geschäftsführungsentscheidungen. Da dies bereits vorher allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen entsprach, dürften sich daraus in der Praxis keine grundlegenden Änderungen ergeben. In Anlehnung an § 93 Abs. 1 S. 2 AktG liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, "wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln". Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Norm mit Blick auf die Besonderheiten des Stiftungsrechts künftig mit Leben füllen wird. Grundsätzlich wird man auch auf die reichhaltige Literatur und Rechtsprechung zu der aktienrechtlichen Parallelvorschrift zurückgreifen können.
2. Haftungsprivilegierung für ehrenamtlich Tätige
Rz. 52
Nach § 84a Abs. 3 i.V.m. 31a BGB ist die zivilrechtliche Haftung ehrenamtlich oder gegen eine geringfügige Vergütung (aktuell: bis 840 EUR jährlich) tätiger Organmitglieder oder besonderer Vertreter einer Stiftung auf das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt. Die Anwendung des § 31a BGB kann jedoch nach § 84a Abs. 3 S. 2 BGB in der Stiftungssatzung auch beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden.
Rz. 53
Die Haftungsprivilegierung umfasst sowohl die Fälle der Innenhaftung gegenüber der Stiftung (§ 84a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 31a Abs. 1 S. 1 BGB) als auch die Fälle der Außenhaftung, in denen ein Organmitglied oder besonderer Vertreter der Stiftung von einem Dritten in Anspruch genommen wird (§ 84a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 31a Abs. 2 BGB). Liegt kein Fall von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln vor, ist die Stiftung zur Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten verpflichtet, ohne dass sie bei dem Verursacher Rückgriff nehmen kann. Der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Ersatzanspruch des privilegierten Schadensverursachers um, wenn dieser dem Dritten den Schaden bereits selbst ersetzt hat.
3. Allgemeine Haftung
Rz. 54
Soweit keine besondere Haftungsprivilegierung eingreift, richtet sich die Haftung der Stiftung und der für sie tätigen Personen nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Eine Stiftung haftet n...