Rz. 15

Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten betroffen ist, für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.

 

Rz. 16

Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören insbesondere die der Ur-Produktion, wie Ackerbau, Weide- und Wiesenwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Imkerei sowie die Gewinnung von Walderzeugnissen. Von § 27 ARB 2010 ist die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die Gewerbesteuerfreiheit als landwirtschaftlicher Betrieb nicht gefordert. Diese Pflicht können aber die Tarifrichtlinien der einzelnen Rechtsschutzversicherungen als Kriterium für den Status als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorsehen.

 

Rz. 17

Nicht zu den versicherbaren Betrieben gehören Sand- und Kiesgruben und Steinbrüche, auch wenn sie als Nebenbetrieb vom Landwirt geführt werden. Nebenbetriebe, die neben der Landwirtschaft betrieben werden, sind in der Regel hier nicht versicherbar. Sie müssen im Regelfall als gewerbliche Betriebe versichert werden. Insoweit sollte der Versicherer befragt werden.[1]

 

Rz. 18

Mitversichert sind:

der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner. Teilweise verzichten die Rechtsschutzversicherer auf eine Eintragung des nichtehelichen Lebenspartners im Versicherungsschein (§ 27 Abs. 2 ARB 2010);
die minderjährigen Kinder;
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt annehmen. Für diese Gruppe der mitversicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen aller Art (§ 27 Abs. 2c ARB 2010);
alle Personen, soweit sie als berechtigte Insassen oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande betroffen sind, die auf den Versicherungsnehmer, seinen Lebenspartner oder seine minderjährigen Kinder bei Vertragsabschluss oder während der Dauer des Versicherungsvertrages zugelassen, auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder von diesen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch angemietet sind. Das Vermietfahrzeug muss kein Ersatzfahrzeug, z.B. nach einem Unfallschaden, sein; versichert ist jedes zum Beispiel im Urlaub angemietete Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger (§ 27 Abs. 2d ARB 2010);
die im Versicherungsschein genannten Mitinhaber sowie deren jeweiliger ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen. Der Mitinhaber ist nur versichert, wenn er im versicherten Betrieb mitarbeitet und dort wohnt (§ 27 Abs. 2e ARB 2010);
die im Versicherungsschein genannten Altenteiler sowie deren jeweiliger ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen. Der Altenteiler ist nur versichert, wenn er im versicherten Betrieb wohnt (§ 27 Abs. 2f ARB 2010). Altenteiler ist derjenige, der überwiegend von Geld-, Natural- oder/und Dienstleistungen aus einem landwirtschaftliche Betrieb lebt, dessen Inhaber er früher war. Zudem muss er im Bereich des Betriebes leben.[2]
 

Hinweis

Die ARB 2012 sehen keine direkte Mitversicherung des Altenteilers vor. Er ist nur mitversichert, wenn er im Betrieb mitarbeitet.

 

Rz. 19

Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht hier nur für Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder und für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge Versicherungsschutz. Versichert sind aber Lastkraftwagen dann, wenn sie vom versicherten Betrieb benutzt werden. Der Fahrer-Rechtsschutz bezieht sich hingegen auf das Führen von Motorfahrzeugen aller Art (§ 27 Abs. 4 ARB 2010).

[1] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 27 Rn 4.
[2] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 27 Rn 11.

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