Rz. 12

Der Anspruch wegen Betreuung eines Kindes besteht ausdrücklich nur dann, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Rz. 13

Dagegen enthält der Wortlaut des § 11 Abs. 1 lit. a TVöD keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem betreuten Kind notwendigerweise um ein eigenes leibliches Kind des Angestellten handeln muss. Ohnehin sind Adoptivkinder leiblichen Kindern rechtlich völlig gleichgestellt.[10]

Dagegen kann § 11 TVöD/TV-L nicht jedes beliebige fremde (und auch nicht ohne weitere jedes weniger eng verwandte) Kind meinen, etwa eine Nichte oder einen Enkel. Dass irgendeine Angehörigenstellung erforderlich ist, ergibt sich schon aus § 11 Abs. 1 lit. b TVöD, der für die zweite Fallvariante von "sonstigen Angehörigen" spricht. Zur Beantwortung der Frage, die Betreuung welcher Kinder den Teilzeitanspruch auslösen kann, sollte man auf das Kindergeldrecht (§§ 63, 32 EStG, 2 BKGG) abstellen,[11] so dass neben leiblichen und Adoptivkindern insbesondere auch die Betreuung von Pflegekindern und unter bestimmten Umständen in den Haushalt aufgenommener Kinder des Ehegatten oder eigener Enkel geschützt ist.

[10] Palandt/Götz § 1754 BGB Rn 1, 3.
[11] So bereits die Vorauflage § 14 Rn 18 und Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 11 Rn 22.

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