Rz. 17

Die von § 11 TVöD/TV-L privilegierte Betreuungs- bzw. Pflegesituation muss tatsächlich bestehen. Zumindest muss die konkrete Absicht bestehen, die Betreuung bzw. Pflege nach der Arbeitszeitreduzierung tatsächlich aufzunehmen. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass der Angestellte mit der zu pflegenden Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Je weiter der Wohnort des Angestellten jedoch vom Pflegeort entfernt liegt, desto schwieriger wird für den Angestellten im Streitfall, die tatsächliche Pflege zu beweisen. Vergleichbares gilt für Kinder, die zwar noch nicht volljährig, aber schon weitgehend selbstständig sind, und deren tatsächliche Betreuung deshalb im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag.

 

Rz. 18

Der Wortlaut des § 11 TVöD/TV-L fordert keine eigentliche Kausalität in dem Sinne, dass die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit zur Erbringung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen erforderlich sein müsste. Auch wenn deshalb gewiss keine zeitliche Deckungsgleichgeit der Betreuungs-/Pflegezeiträume mit der Arbeitszeitreduzierung bestehen muss,[16] wird man aber – im Zweifel im Sinne einer teleologischen Reduktion – zumindest verlangen müssen, dass die Betreuung oder Pflege so intensiv erfolgt, dass ein darauf basierendes Interesse des Angestellten an der Arbeitszeitreduzierung besteht.[17]

 

Rz. 19

Zu dem Fehlen eigentlicher Kausalität passt, dass § 11 TVöD/TV-L keine Verpflichtung und auch kein Antragsrecht des Arbeitnehmers vorsieht, im Falle des Wegfalls der Pflege- oder Betreuungssituation zu der früher geltenden Arbeitszeit zurückzukehren.[18] Allenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung (oder des Verlängerungsantrags) wird man ein bereits bevorstehendes künftiges Wegfallen der anspruchsbegründenden Merkmale berücksichtigen können. So könnte etwa der unbefristete Antrag auf Teilzeittätigkeit wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes unplausibel sein, wenn das (einzige in Betracht kommende) Kind bereits 17 Jahre alt sein sollte.

[16] So zu Recht etwa Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 11 Rn 26.
[17] Noch etwas weitergehend die Vorauflage § 14 Rn 23 m.w.N.
[18] Groeger/Laber Teil 5 Rn 102 m.w.N.

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