Rz. 185

Bevor der Teilungsplan durchgeführt werden kann, hat der Testamentsvollstrecker nach § 2204 Abs. 2 BGB die Erben zu hören. Vernünftigerweise hat die Anhörung bereits vor der endgültigen Planaufstellung zu erfolgen. Die Anhörungspflicht besteht gegenüber denjenigen Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind. Für abwesende, ungeborene und – falls deren gesetzliche Vertreter an der Erbengemeinschaft beteiligt sind – minderjährige Erben ist eine Pflegerbestellung nach §§ 1811 ff. BGB n.F. erforderlich.[243] Dabei ist für jeden betroffenen minderjährigen, abwesenden oder ungeborenen Miterben ein besonderer Pfleger zu bestellen.[244] Ändert der Testamentsvollstrecker aufgrund der Anhörung den Auseinandersetzungsplan, sind nach Erstellung des neuen Auseinandersetzungsplanes die Erben wiederum anzuhören. Wird die Anhörung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans; ggf. begründet dies aber eine Haftung des Testamentsvollstreckers. Ebenso ist eine Genehmigung des Plans durch die Erben nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann den Plan sogar auch gegen Einwendungen der Erben vollziehen.[245]

 

Rz. 186

Probleme bestehen bei minderjährigen Miterben oder unter Betreuung stehende Personen. Dann bedarf der Plan nur insoweit keiner familiengerichtlichen Genehmigung, als der Testamentsvollstrecker einen Plan aufstellt, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält. Sind im Plan jedoch besondere Vereinbarungen enthalten, die den Anordnungen des Erblassers oder den gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder sich nicht im Rahmen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers halten oder ein regelrechter Auseinandersetzungsvertrag geschlossen wird, bedarf es einer familiengerichtlichen Genehmigung.[246]

Sofern die Erben selbst eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung treffen, ist diese vom Testamentsvollstrecker nur dann zu beachten, wenn es sich um eine abweichende Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB handelt,[247] da diese dispositiver Natur ist. Und ferner, wenn die Erben sich gerade nicht auseinandersetzen wollen. Sind alle Erben damit einverstanden, kann der Testamentsvollstrecker nach vorheriger Zustimmung entgegen etwaiger Vorgaben des Erblassers zur Auseinandersetzung eine anderweitige Auseinandersetzung planen.[248] An eine derartige Vereinbarung der Erben ist er aber nicht gebunden.[249]

[243] Staudinger/Dutta, § 2204 Rn 31; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 18 Rn 16.
[244] A.A. für den Teilungsplan Damrau, ZEV 1994, 4: Dieser begründet seine Ansicht damit, dass die minderjährigen Kinder "auf der selben Seite" stünden.
[245] Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 519.
[246] BGHZ 56, 275; Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 531; Grüneberg/Weidlich, § 2204 Rn 4.
[247] Staudinger/Dutta, § 2204 Rn 25.
[248] Vgl. BGHZ 40, 115; 56, 275.
[249] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 675.

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