a) Allgemeines
Rz. 220
Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert.
Rz. 221
Verbindlichkeiten können alle Rechtsgeschäfte sein, durch die der Nachlass, nicht aber das Eigenvermögen der Erben verpflichtet wird. Hierunter fallen insb. der Abschluss von Miet-, Kauf- und Werkverträgen. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker Wechselverbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Der Abschluss von Gesellschaftsverträgen, die das Eigenvermögen der Erben betreffen, fallen ebenso nicht unter § 2206 BGB wie die Anerkennung von streitigen Pflichtteilsansprüchen Dritter.
Rz. 222
Eine Nachlassverbindlichkeit ist immer dann wirksam vereinbart, wenn der Vertragspartner beim Vertragsabschluss angenommen hat und ohne jedwede Fahrlässigkeit annehmen durfte, die Eingehung der Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker sei zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich. Zu einer besonderen Vorabprüfung ist er nicht verpflichtet. Konnte er die Befugnisüberschreitung des Testamentsvollstreckers erkennen, so ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam. Eine ansonsten bestehende persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers scheidet dann wegen § 179 Abs. 3 BGB aus. Das Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB ausnahmsweise nichtig, wenn der Testamentsvollstrecker zusammen mit dem Dritten zum Nachteil des Nachlasses kollusiv gehandelt hat.
Rz. 223
Die Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB ist lediglich durch das Schenkungsverbot aus § 2205 S. 3 BGB und den Erblasseranordnungen nach § 2208 BGB beschränkt. Demzufolge ist die Verpflichtungsbefugnis mit der Verfügungsbefugnis aus § 2205 S. 2 BGB kongruent. Der Testamentsvollstrecker darf somit ein Grundstück veräußern oder belasten. Die Sicherung durch ein Grundpfandrecht unterliegt als dingliches Geschäft wiederum der Beurteilung nach § 2205 BGB, wogegen die Verpflichtung zur Belastung sich nach § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB richtet. Die Kreditaufnahme fällt ebenfalls unter § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB. Hierfür spricht die wirtschaftliche Zugehörigkeit.
Rz. 224
Durch die ordnungsgemäße Verpflichtung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker entsteht für die Erben eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB. Demzufolge können sie die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Testamentsvollstreckung nur auf bestimmte Nachlassteile beschränkt ist. Ausnahmsweise wird aber bei der Erbteilsvollstreckung vor der Nachlassteilung eine Erbschaftsverwaltungsschuld begründet, für die der gesamte Nachlass haftet und auch Nachlasseigenschulden, für die nur mit dem Erbteil gehaftet wird.
b) Verpflichtung des Erben zur Einwilligung gem. § 2206 Abs. 2 BGB
Rz. 225
§ 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testamentsvollstrecker den Nachlass verpflichten kann. Aus diesem Grund ist häufig eine Zustimmungs- oder Einwilligungsklage des Testamentsvollstreckers gegen die Erben geboten, die keine Zustimmung bzw. Einwilligung zur geplanten Maßnahme erteilen wollen. Die Einwilligung ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Nachlassverbindlichkeit. Der Testamentsvollstrecker wird nur dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen nach § 2206 Abs. 1 BGB gegeben sind. So darf er gem. § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB nur über Nachlassgegenstände verfügen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich ist oder eine erweiterte Verpflichtungsbefugnis nach den Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB vorliegt. Die gilt z.B. bei Miet-, Dienst- und Darlehensverträgen, ebenso bei Eingehung von Wechselverbindlichkeiten für den Nachlass, Schuldanerkenntnissen, Vergleichen und Anerkenntnissen. Hat der Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz gehandelt, hat er einen Anspruch auf Einwilligung nach § 2206 Abs. 2 BGB. Er kann somit erzwingen, dass der Erbe in die Eingehung dieser Verbindlichkeit einwilligt bzw. zustimmt. Eine Verpflichtung zur Einwilligung besteht aber nur dann, sofern die Eingehung der Verbindlichkeit tatsächlich zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Dabei sind nur Erbe und Vorerbe einwilligungspflichtig.
Rz. 226
Willigt der Erbe ein, entlastet diese Einwilligung gleichzeitig den Testamentsvollstrecker von seiner Haftung nach § 2219 BGB. Demzufolge kann der Erbe nicht verpflichtet sein, seine Einwilligung zu einem ordnungswidrigen Verpflichtungsgeschäft zu erklären.
Da die Einschränkung der Verpflichtungsbefugnis allein im Interesse der Erben erfolgt, is...