Rz. 330

Für die Urteilsrechtskraft bei Testamentsvollstreckung gilt § 327 ZPO. Danach wirkt ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, für und gegen den Erben.[413] Hat trotz fehlender Prozessführungsbefugnis ein Erbe gleichwohl ein Urteil erwirkt, wirkt dieses weder für noch gegen den Testamentsvollstrecker.[414] Urteile, die zwischen den Erben und einem Dritten ergehen, wirken nur dann für und gegen den Testamentsvollstrecker, wenn eine gewillkürte Prozessstandschaft vorlag.[415]

 

Rz. 331

Will der Erbe nach Beendigung der Testamentsvollstreckung aus einem vom Testamentsvollstrecker erstrittenen Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben, so muss er sich nach §§ 728 Abs. 2, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Dabei wird die Vollstreckungsklausel auf den Erben umgeschrieben.[416] Hierfür ist ein Nachweis der Erbenstellung aber auch der Beendigung der Testamentsvollstreckung in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO notwendig – also öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde.

 

Rz. 332

Lag bereits für den Erblasser ein Urteil oder sonstiger Vollstreckungstitel gem. § 794 ZPO,[417] so wirkt dieser Titel auch für den Testamentsvollstrecker, sodass sich dieser eine vollstreckbare Ausfertigung gem. §§ 749, 727 ZPO erteilen lassen kann. In diesen Fällen muss dann nur die Vollstreckungsklausel umgeschrieben werden. Dabei muss er nachweisen, dass das betreffende Recht seiner Verwaltung unterliegt, wozu regelmäßig die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses ausreicht.

[413] Staudinger/Dutta, § 2212 Rn 20.
[414] Zöller/Vollkommer, § 327 Rn 3.
[415] MüKo/Zimmermann, § 2212 Rn 19.
[416] Staudinger/Dutta, § 2212 Rn 20.
[417] So z.B. Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss.

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