Rz. 437
Die Angemessenheit der Vergütung ist funktionell bezogen auf die vom Testamentsvollstrecker durchzuführenden Aufgaben zu beurteilen. Somit müssen die zu erfüllenden Aufgaben und die zu beanspruchende Vergütung in einem richtigen Preis-/ Leistungsverhältnis stehen. Dementsprechend ist die Höhe der Vergütung insb. von den einzelnen Aufgaben im Rahmen der Testamentsvollstreckung abhängig. Die Rspr. und Lit. haben zur Frage der angemessenen Vergütung zahlreiche unterschiedliche Tabellen entwickelt. Der einzelne Gebührentatbestand ist den jeweils zu erfüllenden Aufgaben aufgrund einer funktionellen Betrachtungsweise zu entnehmen. In der Lit. wurde dazu folgende Tabelle entwickelt:
Vollstreckungsaufgabe |
Gebührentatbestand |
Abwicklungsvollstreckung:
▪ |
normale Aufgabe; |
▪ |
Konstituierung; |
▪ |
Auseinandersetzung; |
▪ |
hierzu notwendige Verwaltung; |
|
Regelvergütung Konstituierungsgebühr nur in Ausnahmefällen |
reine Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) |
laufende Verwaltungsgebühr |
Dauervollstreckung
▪ |
Konstituierung; |
▪ |
anschließend i.d.R. (teilweise) Auseinandersetzung; |
▪ |
länger währende Verwaltung; |
▪ |
u.U. danach noch Auseinandersetzung. |
|
Verwaltungsgebühr u.U. Auseinandersetzungsgebühr |
Rz. 438
Anschließend ist der Bezugswert zu ermitteln, wobei folgende Punkte bei der Bewertung wichtig sind:
▪ |
Art und Umfang des Nachlasses; |
▪ |
Umfang und Schwierigkeit der zu erwartenden Geschäfte; |
▪ |
Dauer der Verwaltung; |
▪ |
Notwendigkeit besonderer Vorkenntnisse und Erfahrungen zur Aufgabenbewältigung; |
▪ |
Haftungsgefahr bzw. Größe der Verantwortung; |
▪ |
Steuerbelastung der Vergütung durch Umsatzsteuer. |
Rz. 439
Des Weiteren ist nach den verschiedenen Arten der Aufgaben zu differenzieren. So wird in der Praxis häufig von einer Regelgebühr oder auch Vollstreckungsgebühr gesprochen, die grundsätzlich immer anfällt, und für die Auseinandersetzung des Nachlasses gezahlt wird. Daneben kann zur Abgeltung der Arbeit des Testamentsvollstreckers bei Übernahme des Amts für die Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses (§ 2205 BGB), Aufstellung und Mitteilung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB) sowie Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden, eine sog. Konstituierungsgebühr anfallen. Zudem kann bei Verwaltungsvollstreckung die periodische Verwaltungsgebühr anfallen, die jährlich zu bezahlen ist.
Rz. 440
Zu beachten ist, dass die Gesamtgebühr sich keinesfalls immer aus der Summe der einzelnen Gebührentatbestände ergibt.