Rz. 441
Da im Einzelfall problematisch ist, welche Vergütung angemessen ist, wurden von Rspr. und Lit. Vergütungstabellen entwickelt. Fraglich ist, ob die Höhe der Vergütung durch eine Verweisung auf die bekannten Tabellen erfolgen kann. Im Wege der erweiterten Auslegung der letztwilligen Verfügung ist eine derartige Verweisung möglich, wobei dann jedoch das Problem möglicher zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der Verhältnisse bestehen kann. Hier sollte daher eine deutliche und klarstellende Formulierung gewählt werden.
Nachfolgend sollen nur die in der Praxis wichtigsten Vergütungstabellen aufgeführt werden, wobei davon bewusst abgesehen wird, jeden bisher veröffentlichen Vorschlag aufzuführen.
1. Rheinische Tabelle
Rz. 442
Die sog. Rheinische Tabelle ist die am längsten praktizierte und auch bekannteste unter den Vergütungstabellen. Sie wurde bereits 1925 entwickelt und ist heute ohne Modifizierungen nicht ohne Weiteres anwendbar, was leider aber in der Praxis immer wieder übersehen wird. Teilweise wird daher im Schrifttum gefordert, gewisse Zuschläge zu diesen Sätzen zu machen, und zwar von 20 bis 40 bzw. 50 Prozent. Aufgrund des Alters der Tabelle ist die "Ur-Tabelle" in Reichsmark. Dort hieß es:
Es wird empfohlen, als Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfalle wie folgt zu berechnen: |
|
RM Bruttowert |
|
bei einem Nachlass bis zu |
20.000 |
4 % |
darüber hinaus bis zu |
100.000 |
3 % |
darüber hinaus bis zu |
1.000.000 |
2 % |
darüber hinaus bis zu |
|
1 % |
Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z.B. beim Vorhandensein von Minderjährigen, oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden, auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein. |
Nach Abschaffung der Reichsmark wurde einfach diese Tabelle 1:1 in Deutsche Mark umgerechnet. Heute müssten die RM-Werte in der Tabelle also quasi grob berechnet halbiert werden. Die angegebenen Prozentsätze ab Nr. 2 sind jeweils für den entsprechenden Mehrbetrag anzuwenden. Hinzu käme ein Mindestzuschlag wegen des Kaufkraftverlustes seit 1925 von 20 Prozent.
2. Möhring’sche Tabelle
Rz. 443
Diese Tabelle wird in der Praxis sehr häufig verwendet und bietet sich gerade bei Kleinnachlässen an, um eine höhere Vergütung als nach der "Rheinischen" zu erreichen.
Aktivnachlass |
|
|
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20.000 DM |
7,5 % |
12.500 EUR |
7,5 % |
25.000 EUR |
7 % |
|
|
100.000 DM |
5,82 % |
50.000 EUR |
6 % |
100.000 EUR |
5 % |
|
|
1.000.000 DM |
3,82 % |
200.000 EUR |
4,5 % |
500.000 EUR |
4 % |
|
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2.000.000 DM |
2,81 % |
1.000.000 EUR |
3 % |
Nach der "neuen Tabelle" ist bei Nachlässen über zwei Mio. die Vergütung dadurch zu ermitteln, dass aus dem über zwei Mio. DM liegenden Wert 1 % errechnet und dieser Betrag dem Vergütungssatz für zwei Millionen hinzugerechnet wird. |
EUR-Berechnungsbsp.: Aktivnachlass 268.000 EUR = 4,5 % aus 200.000 EUR sowie 4 % aus 68.000 EUR. |
3. Eckelskemper’sche Tabelle
Rz. 444
Die Eckelskemper’sche Tabelle lautet wie folgt:
bei einem Nachlass bis zu |
50.000 EUR |
4 % |
für einen Mehrbetrag bis zu |
250.000 EUR |
3 % |
für einen Mehrbetrag bis zu |
1.250.000 EUR |
2,5 % |
für einen weiteren Mehrbetrag bis zu |
2.500.000 EUR |
2 % |
für Werte darüber hinaus |
|
1 % |
4. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins
Rz. 445
Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb wird sie häufig – aber falsch – bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen Vergütungszuschlägen. Diese Tabelle ist nach der neue...