Rz. 3
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist im Rahmen der sehr zweckmäßig. Eine Testamentsvollstreckungsanordnung kann z.B. in folgenden Fällen sinnvoll sein:
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Erblasser will den Nachlassbestand auf längere Zeit erhalten; |
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Erbe ist im Geschäftsverkehr unerfahren; |
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Erblasser befürchtet aus anderen Gründen, der Erbe werde seine letztwilligen Anordnungen nicht oder nur unvollständig umsetzen; |
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Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass gem. § 2214 BGB (z.B. beim sog. Behindertentestament/Testament bei überschuldeten Erben); |
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Vermittlung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft; |
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Unterstützung und Sicherung der Unternehmensnachfolge; |
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Unterstützung und Stärkung eines bestimmten Personenkreises. |
Rz. 4
Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker zu bewältigen hat, richtet sich nach den Erblasserbestimmungen. Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker gem. § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Sind mehrere Erben vorhanden, hat er die Auseinandersetzung unter ihnen nach den Vorschriften der §§ 2042 bis 2056 BGB zu bewirken. Dieser Fall der Abwicklungsvollstreckung ist dem Gesetz nach der Regeltypus.
Rz. 5
Durch entsprechende Gestaltung im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Aufgabenkreis über diesen Regeltypus auch insoweit erweitern, als dass der Testamentsvollstrecker allein oder neben der Aufgabenerledigung die Nachlassverwaltung vorzunehmen hat. Neben der Abwicklungsvollstreckung steht die schlichte Verwaltungsvollstreckung, nach der dem Testamentsvollstrecker die bloße Nachlassverwaltung übertragen wird, ohne dass ihm weitere Aufgaben zugewiesen wurden. Sie muss ausdrücklich angeordnet sein, damit nicht der Regeltypus der Abwicklungsvollstreckung unterstellt wird. In der Praxis wird die schlichte Verwaltungsvollstreckung häufig bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Erben zur Nachlassverwaltung eingesetzt sowie zur Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass nach § 2214 BGB. Darüber hinaus hat die schlichte Verwaltungsvollstreckung im Rahmen der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB Bedeutung.
Rz. 6
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung nach Maßgabe des § 2209 S. 1 BGB beinhaltet die Erblasseranordnung, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses fortzuführen hat. Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung werden somit zeitlich nacheinander angefügt. Wegen der zeitlichen Befristung der Verwaltung ist auf die Erblasseranordnung abzustellen. Fehlt eine derartige Anordnung, endet die Testamentsvollstreckung gem. § 2210 BGB 30 Jahre nach dem Erbfall. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen, und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Erblasserwillen über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
Rz. 7
Dem Testamentsvollstrecker kann aber auch die Aufgabe zugewiesen werden, gem. § 2222 BGB die Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge gegenüber dem Vorerben wahrzunehmen. Der Nacherbenvollstrecker hat selbst kein allgemeines Verwaltungsrecht. Von der Nacherbenvollstreckung und der Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Nacherbfall ist die Testamentsvollstreckung für den Vorerbfall abzugrenzen, die eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung darstellt.
Rz. 8
Ebenso kann Vermächtnisvollstreckung nach Maßgabe des § 2223 BGB angeordnet werden, um die Anordnung eines Untervermächtnisses gem. § 2186 BGB, eines Nachvermächtnisses gem. § 2191 BGB und einer Auflage gem. §§ 2192 ff. BGB sicherzustellen. Der Fall der Vermächtnisvollstreckung ist streng abzugrenzen von der Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes, der sich in der Hand des Vermächtnisnehmers befindet, zu betrauen. Dabei handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvollstreckung.
Rz. 9
Schließlich kann neben der Erweiterung des Aufgabenkreises auch der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers beschränkt werden. Gleiches gilt für seine Befugnisse.
Rz. 10
Nach neuerer Auffassung soll das Amt des Testamentsvollstreckers sogar teilbar sein. Nach dieser Meinung soll sowohl eine Teilannahme als auch eine teilweise Beendigung durch Kündigung oder Entlassung denkbar sein. Ausschlaggebendes Kriterium sei dabei der jeweils hypothetische Erblasserwille.