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Der BGH und das Rechtdienstleistungsgesetz haben zweierlei bewirkt: Zum einen wurde die Testamentsvollstreckung als Geschäftsfeld für jedermann eröffnet, zum anderen aber auch den Testamentsvollstreckern ihre Grenzen aufgezeigt. So verpflichtet der BGH Testamentsvollstrecker ausdrücklich dazu, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, wenn es die konkrete Situation erfordert.[1] Die Kenntnis der Grundstrukturen der Testamentsvollstreckung gehört daher zum Basiswissen eines jeden Stiftungsverantwortlichen. Ebenso wichtig ist es jedoch, wechselseitig Verständnis zu entwickeln zwischen den Stiftungsverantwortlichen, die sich einem Testamentsvollstrecker gegenübersehen, und den Testamentsvollstreckern, die – oft unversehens – vor die Aufgabe gestellt werden, mit Stiftungen umgehen oder diese gar gründen zu müssen.

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