Rz. 7

Bei der Gründung und laufenden Beratung einer Stiftung ist kompetente Beratung unerlässlich.[6] Diese Auffassung hat sich mittlerweile weitgehend durchgesetzt. Besonders bekannt geworden sind hier die Ausbildungsgänge "Zertifizierter Stiftungsberater (DSA) und "Zertifizierter Stiftungsmanager (DSA)"."

 

Rz. 8

Eine fundierte Ausbildung für Testamentsvollstrecker ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Seit den beiden im Wortlaut nahezu gleichen Entscheidungen des BGH vom 11.11.2004[7] ist geklärt, dass die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann, und zwar unabhängig von seiner Qualifikation und Erfahrung, möglich ist. Das deutsche Erbrecht verlange vom Testamentsvollstrecker gerade keine besondere juristische Qualifikation. Wenn es rechtliche schwierige Fragen zu klären gäbe, sei der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Rechtsrat einzuholen. Das zum 1.7.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz hat diese Rechtsprechung kodifiziert, § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG.

 

Rz. 9

Offen lassen Gesetz und Rechtsprechung, wie ein in Rechtsfragen unerfahrener Testamentsvollstrecker die versteckten Fallstricke erkennen können soll. Selbst Juristen erschließt sich das Recht der Testamentsvollstreckung nicht ohne weiteres. Stellt schon das Erbrecht eine Spezialmaterie im Rahmen der Juristenausbildung dar, so gilt dies erst recht für die Testamentsvollstreckung, die nicht zum Pflichtenbereich der juristischen Ausbildungsordnungen gehört.

 

Praxishinweis

Im Ergebnis wird kein Stiftungsverantwortlicher umhinkommen, sich mit den Rechts- und Praxisfragen der Testamentsvollstreckung zu beschäftigen und umgekehrt wird kein Testamentsvollstrecker umhinkommen, sich mit Stiftungen zu beschäftigen, wenn sie ihre jeweilige Aufgabe ernst nehmen.

[6] Vgl. nur die Ausführungen bei Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 1 Rn 1 ff.
[7] BGH, Urt. v. 11.11.2004 – I ZR 213/01 (Testamentsvollstreckung durch Banken), BGH, Urt. v. 11.11.2004 – I ZR 182/02 (Testamentsvollstreckung durch Steuerberater) sowie BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 128/02 (Fördermittelberatung ist keine Rechtsberatung).

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