Rz. 395

Mehrere Testamentsvollstrecker haften nach § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Wenn jedoch der einzelne Testamentsvollstrecker einen gesonderten Wirkungskreis übertragen bekommen hat, den er selbstständig wahrgenommen hat, so haftet jeder nur für seinen Wirkungskreis, sofern nicht der andere Testamentsvollstrecker zur Aufsicht bestimmt wurde.[491]

[491] Staudinger/Dutta, § 2219 Rn 18; MüKo/Zimmermann, § 2219 Rn 5.

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