1. Allgemeines
Rz. 282
Der Erblasser hat nicht nur die Möglichkeit, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern, sondern er kann im Gegenteil bestimmte Rechte beschränken. Die Beschränkung muss vom Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung entweder konkludent oder ausdrücklich erfolgen.
Rz. 283
Bei konkludenten Einschränkungen muss durch Auslegung ermittelt werden, inwieweit der Erblasser tatsächlich eine Beschränkung gewollt hat. Dabei können auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände berücksichtigt werden. Das Problem der konkludenten Beschränkung spielt in der Praxis eine sehr große Rolle. So ist fraglich, ob nicht eine Teilungsanordnung oder die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt. Die Rspr. des BGH und die in der Lit. herrschende Auffassung differieren. Im Übrigen ist insbesondere die Beschränkungsanordnung von den einfachen Wünschen des Erblassers abzugrenzen.
Rz. 284
In Übereinstimmung mit der älteren Rspr. geht die Lit. überwiegend zu Recht davon aus, dass nach außen wirkende Verfügungsbeschränkungen nicht ohne Weiteres unterstellt werden können. Es ist lediglich von einer nach innen wirkenden schuldrechtlichen Verpflichtung auszugehen.
Rz. 285
Der BGH geht von einer Beschränkung der Verfügungsmacht bei einem zeitlich beschränkten Verbot jeglicher Verfügung über ein Grundstück mit Außenwirkung aus; ebenso bei der Anordnung eines Grundstücksverkaufs und dem Verbot der Teilung. Bei der Teilungsanordnung hat er hingegen eine automatische Beschränkung abgelehnt.
Rz. 286
Ist das Ergebnis, dass der Erblasser eine derartige Beschränkung wünscht, hat diese Beschränkung dingliche Wirkung, wofür bereits der Wortlaut des § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB spricht. Eine entgegenlaufende Verfügung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam. Demzufolge werden nicht lediglich Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB gegenüber dem Testamentsvollstrecker ausgelöst.
Rz. 287
Kann der Testamentsvollstrecker wegen der Beschränkung aus § 2208 BGB nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen, führt dies nicht zu einem generellen Ausschluss einer Verfügung. Vielmehr können dann nur Erbe und Testamentsvollstrecker gemeinsam und einvernehmlich verfügen.
2. Möglichkeiten der Beschränkung nach § 2208 Abs. 1 BGB
Rz. 288
Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie die reine Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 BGB.
Rz. 289
Der Erblasser kann aber darüber hinaus ohne Weiteres die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Aufgaben reduzieren, wie z.B. die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage, die Ausübung eines Stimmrechts in einer Kapitalgesellschaft oder die Zustimmung zu bestimmten Erbenverfügungen. Ferner kann ihm auch nur die Durchführung bestimmter Geschäfte untersagt werden, wie z.B. der Verkauf von Immobilien oder die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten.
Rz. 290
Werden die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf die Verwaltung einzelner Objekte – wie z.B. Immobilien, Unternehmen oder Urheberrechte – beschränkt, hat dies Auswirkungen auf die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften. So sind die Vorschriften nicht anwendbar, die die Verwaltung des ganzen Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker voraussetzen, wie z.B. § 748 Abs. 2 ZPO, § 2213 Abs. 1 BGB; §§ 779 Abs. 2 S. 2, 780 Abs. 2, 991 Abs. 2 ZPO, § 317 Abs. 2 InsO; § 359 FamFG; § 40 Abs. 2 GBO.
Rz. 291
Des Weiteren können Verfügungen des Testamentsvollstreckers von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden. Dritte können nur ein (Mit-)Erbe oder ein weiterer Testamentsvollstrecker, nicht aber ein außenstehender Dritter sein. Wurde ein außenstehender Dritter ausgewählt, kann im Wege der Auslegung ggf. darin eine Mittestaments- oder eine Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB gesehen werden.
Rz. 292
Darüber hinaus kann durch eine auflösende Bedingung die Testamentsvollstreckung zeitlich beschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist § 2210 BGB zu beachten. Der Erblasser kann als Zeitpunkt auch keinen festen Termin setzen, sofern dieser nicht konkret bestimmbar ist, wie z.B. die Beendigung der Testamentsvollstreckung, wenn der ...