Rz. 33
Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut. Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.
Bis zur Einführung der EuErbVO wurde nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. auf das Heimatrecht des Erblassers verwiesen. Maßgeblich war danach die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt. Das Erbstatut ist somit unwandelbar. Sofern der Erblasser Deutscher war, kann somit auch aus deutscher Sicht eine Testamentsvollstreckung im Ausland nach deutschem Recht möglich sein und zwar insoweit, wie der extraterritoriale Geltungsanspruch des deutschen Rechts reicht und nicht durch Art. 3a EGBGB eingeschränkt ist. Ob letztendlich eine Testamentsvollstreckung faktisch im Ausland nach deutschem Recht möglich ist, bestimmte sich nicht nach dem deutschen Recht, sondern nach dem Recht des Ziellandes. Die Handlungsvollmacht des deutschen Testamentsvollstreckers kann durch international-verfahrensrechtliche Bestimmungen, durch eine andere Anknüpfung des Testamentsvollstreckungsstatus oder durch den ordre public stark beschränkt werden. Art. 25 EGBGB ist durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 nunmehr quasi obsolet geworden.
Die Berührung mit dem Kollisionsrecht gehört zu den schwierigsten Beratungsfeldern. Insbesondere wegen sog. hinkender Rechtsverhältnisse kann manchmal die beste Regelung nach deutschem Recht ins Leere gehen. Dies gilt insbesondere noch für sog. Altfälle vor Einführung der EuErbVO und für die Länder, in denen die EuErbVO nicht greift und unbeachtet bleibt.
Rz. 34
Sofern, z.B. wegen ausländischer Staatsangehörigkeit oder Nachlassspaltung, nicht deutsches Recht im Ausland zur Anwendung kommt, sollte der Erbe mit der Auflage belegt werden, dem Testamentsvollstrecker eine internationale Nachlassvollmacht nach dem Muster der Kommission für europäische Angelegenheiten (CAE) der internationalen Union des lateinischen Notariats (UINL) für die Dauer der Testamentsvollstreckung zu erteilen. Damit die Vollmacht nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann, ist an eine Bedingung zu denken. Alternativ können auch postmortale oder transmortale Vollmachten durch den Erblasser dem späteren Testamentsvollstrecker erteilt werden, wobei sich dann immer aber auch das Problem der Widerrufsmöglichkeit durch die Erben stellt oder aber die Problematik, dass in zahlreichen Ländern derartige Vollmachten über den Tod hinaus unwirksam sind. Ob die Probleme des Wirkungsstatuts überall durch eine Rechtswahl nach deutschem Recht gelöst werden können, ist noch nicht abschließend geklärt, sollte aber zumindest versucht werden.
Am 16.8.2012 ist die EuErbVO (sog. Rom IV-Verordnung) in Kraft getreten. Diese Verordnung entfaltete erst ab dem 17.8.2015 unmittelbare Wirkung. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst auf Todesfälle ab dem 17.8.2015 anwendbar und gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Ferner gilt sie auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen und Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten. Staatsverträge, die Deutschland mit der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion geschlossen hat, bleiben als lex specialis wie bisher vorrangig in Kraft.
Aufgrund der EuErbVO wird bei europäischen Erbangelegenheiten nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für Erbfälle nach dem 17.8.2015 kann jeder Testierende zugunsten des Rechts des Staates, dem er angehört, eine Rechtswahl treffen. So kann zum Beispiel ein Deutscher, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, dann auch für die Abwicklung des Nachlasses Testamentsvollstreckung anordnen. Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers richten sich nach Art. 29 EuErbVO. Im Europäischen Nachlasszeugnis (Art. 63 EuErbVO), welches auch vom Testamentsvollstrecker beantragt werden kann, befindet sich der Nachweis der Rechte und Befugnisse von Testamentsvollstreckern.
Rz. 35
Muster 16.1: Nachlassvollmacht
Muster 16.1: Nachlassvollmacht
Der Vollmachtgeber _________________________
(Name des oder der Erben)
erklärt, hierdurch zu seinem Bevollmächtigten zu bestellen
Rechtsanwalt _________________________, geb. am _________________________
wohnhaft _________________________,
geschäftsansässig _________________________
dem er Vollmacht erteilt, die Erbschaft nach _________________________ (Erblasser), verstorben am _________________________,
für ihn anzutreten und abzuwickeln, gegebenenfalls auch jedes Gemeinschaftsvermögen oder Gesamtgut, das etwa zwischen dem Verstorbenen und seinem Ehepartner oder einer anderen Person bestanden hat. Infolgedessen und zu diesem Zweck soll der Bevollmächtigte berechtigt sein:
(1) Alle Sicherungsmaßnahmen ohne jede Einschränkung treffen
Die Versiegelung jeder Art zu beantragen;...