Rz. 5
Zunächst das Einkommen von M und F1 zu ermitteln, das für die Bestimmung des Bedarfs von F1 maßgebend ist.
a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1
Rz. 6
Nachdem es sich bei den 5.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen.
aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?
(1) Kind aus erster Ehe
Rz. 7
Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.
(2) Kind aus der zweiten Beziehung
Rz. 8
Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit der neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fall 48, siehe § 12 Rdn 28 ff. und Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.).
Hinweis
Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunterhalt im Falle beschränkter Leistungsfähigkeit vorrangig sein wird. Es geht beim anstehenden Prüfungspunkt nur um die Ermittlung des Einkommens des M, das für den Bedarf der F1 maßgebend ist.
Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass das Kind K2 nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Der Kindesunterhalt für K2 hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 nicht geprägt. Deshalb ist der Kindesunterhalt für K2 bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vorweg abzuziehen (vgl. auch Fall 49, siehe § 15 Rdn 1).
bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?
Rz. 9
Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu berücksichtigen.
Hinweis
Anders ist die Situation, wenn das nichteheliche Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (vgl. hierzu Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff., und die Hinweise am Ende des Fallbeispiels).
Somit ist für die Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nur der Kindesunterhalt für K1 abzuziehen.
5.100 (Einkommen M) – 429,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 4.670,50 EUR
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1
Rz. 10
F1 hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen.
c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)
Rz. 11
Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung mittels der Dreiteilung zwischen M, F1 und neKM kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).
Bedarf von F1:
Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 4.670,50 EUR
Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 4.670,50 EUR = 467 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 4.670,50 – 467 EUR = 4.203,50 EUR
Einkommen der F1: 0 EUR
Bedarf von F1: ½ von 4.203,50 EUR = 2.102 EUR
Hinweise
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Es versteht sich von selbst, dass im Einzelfall stets zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Herabsetzung (oder Befristung) vorliegen (vgl. hierzu die Fälle zur Herabsetzung und Befristung). Diese Prüfung kann jedoch erst erfolgen, wenn die Unterhaltshöhe ausgehend vom quotalen (Halbteilung) oder konkreten Bedarf ermittelt ist. |
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Bei guten Einkommensverhältnissen ist stets auch zu prüfen, ob Teile des Einkommens gar nicht für die Lebensführung verwendet wurden, sondern der Vermögensbildung dienten (zur deshalb u.U. gebotenen konkreten Bedarfsbemessung vgl. Fall 17, siehe § 3 Rdn 67 ff.). |