a) Weitere Unterhaltspflichten
Rz. 13
M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet.
Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR).
Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig.
Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben.
§ 1581 Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
b) Kindesunterhalt für K2 als sonstige Verpflichtung
Rz. 14
Zunächst kann im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.
c) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?
Rz. 15
Die neue Unterhaltsberechtigte muss vorrangig oder zumindest gleichrangig sein.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 XII ZR 151/09).
Die neKM ist nicht nachrangig. F1 und die neKM, die beide wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sind vielmehr gleichrangig (zum Vorrang der neKM vgl. Fall 49, siehe § 15 Rdn 1).
Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes immer den Rang nach § 1609 Nr. 2 und ist je nach Rang der (geschiedenen) Ehefrau zumindest gleichrangig.
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
…
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
Deshalb ist für die Beantwortung der Frage der Leistungsfähigkeit des M zunächst der Unterhaltsanspruch der neKM zu ermitteln. Nur so kann die Leistungsfähigkeit des M beurteilt werden. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber neKM ist eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 (vgl. Fälle 33 bis 37, § 9 Rdn 1 ff. und § 10 Rdn 1 ff.).