Rz. 18
Der Bedarf darf jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre. Deshalb ist für die neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen.
BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05
Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre.
Zunächst hatte der BGH offen gelassen, ob eine Begrenzung des Bedarfs nach dem Halbteilungsgrundsatz geboten ist oder ob der Halbteilungsgrundsatz nur bei der Frage der Leistungsfähigkeit (eheangemessener Selbstbehalt) zu wahren ist.
BGH, Urt. v. 16.3.2016 – XII ZR 148/14 Tz. 21
Demnach kann auch offenbleiben, ob die Senatsrechtsprechung zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege des Halbteilungsgrundsatzes (Senatsurteil vom 15. Dezember – 2004 XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442) zu überprüfen ist und ob es sich hierbei um eine Frage des Bedarfs oder der Leistungsfähigkeit handelt.
Nunmehr ist geklärt, dass der Halbteilungsgrundsatz bereits auf der Bedarfsebene zu wahren ist.
BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23
Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt, weshalb ihr Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt ist (Senatsurteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 443 ff.).
Für die Berechnung des (hier nur fiktiven) Ehegattenunterhalts kann nicht die Dreiteilungsmethode (gleichzeitige Bedarfsermittlung für M, F1 und die neKM) herangezogen werden, weil der Anspruch nach § 1615l erst nach Rechtskraft der Scheidung entstanden ist (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1) – anders aber, wenn das nichteheliche Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe geboren wurde (siehe Rdn 29 ff). Der Unterhaltsanspruch bzw. Bedarf ist im vorliegenden Fall für jeden der konkurrierenden Unterhaltsansprüche auf Ehegattenunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln.
Bedarf der neKM im Falle einer gedachten Ehe:
aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf die neKM (bei gedachter Ehe)
Rz. 19
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR.
Vorweg ist der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Der Kindesunterhalt für beide Kinder hat die gedachte Ehe von M und der neKM geprägt.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR).
Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (gedachten) ehelichen Lebensverhältnisse von M und der neKM bereits geprägt hat. Deshalb ist auch die Unterhaltspflicht gegenüber F1 einkommensmindernd. Dieser Unterhaltsanspruch wurde oben – jedenfalls als rechnerisches Zwischenergebnis – mit 2.102 EUR ermittelt.
Somit beträgt das (fiktive) bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zur neKM: 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR).
Der 10 %ige Erwerbstätigenbonus (214 EUR) ist noch abzuziehen.
Danach beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen des M im Verhältnis zur neKM: 1.925 EUR (2.139 – 214 EUR).
bb) Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM (bei gedachter Ehe)
Rz. 20
Die neKM hat kein Einkommen.
cc) Halbteilung
Rz. 21
Der Bedarf der neKM betrüge also – im Falle einer Ehe – nach dem Halbteilungsgrundsatz 962,50 EUR (1.925 EUR × ½).
dd) Vergleich des Bedarfs der neKM nach ihrer Lebensstellung mit dem Bedarf bei einer gedachten Ehe
Rz. 22
Somit kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass der Bedarf der neKM in Höhe ihres hypothetischen Einkommens in Höhe von 1.200 EUR die Obergrenze – Bedarf bei fiktiver Ehe zwischen M und der neKM: 962,50 EUR – überschreiten würde.
Der Bedarf der neKM beträgt damit (nur) 962,50 EUR.
Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Rechtsprechung des BVerfG, die eine Bedarfsbemessung nach der Dreiteilungsmethode abgelehnt hat, zur Folge hat, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 1581 im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des M grds. nicht dazu führen, dass der Bedarf der zweiten Partnerin angehoben wird (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 1). Eine Ausnahme gilt dann, soweit es um die Anhebung zum Zwecke der Sicherstellung des Mindestbedarfs geht oder soweit sonstige Besonderheiten gegeben sind.
SüdL
18. Ansprüche aus § 1615l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. …