Rz. 2

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1).

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 9 (4.701 – 5.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist deshalb geboten, und zwar um zwei Gruppen, so dass Gruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) heranzuziehen ist.

Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1.

Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 539 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K1 beträgt somit 429,50 EUR (539 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe 1.

Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 539 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K2 beträgt somit 429,50 EUR (539 – 109,50 EUR).

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