Rz. 24
Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen.
Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder, den Unterhalt für F1 und den Unterhalt für neKM in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 1.176 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 – 963 EUR).
1. Ehegattenmindestselbstbehalt/Selbstbehalt nach § 1615l
Rz. 25
M verbleiben nach Abzug aller Unterhaltspflichten 1.176 EUR.
SüdL
21. Selbstbehalt
…
21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR.
…
21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 490 EUR enthalten.
Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) und sein (identischer) Selbstbehalt gegenüber der neKM sind bereits unterschritten.
2. Eheangemessener Selbstbehalt
Rz. 26
Zudem wäre der eheangemessene Selbstbehalt nicht gewahrt.
Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. die Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 50 ff.).
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09
… der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag …
… hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (Urteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264).
M verblieben nach Abzug aller Unterhaltspflichten nur 1.176 EUR, während F1 2.102 EUR hätte.
Dies ist im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 1581 zum Ausgleich zu bringen.
3. Billigkeitsentscheidung nach § 1581
Rz. 27
Die Unterschreitung des eheangemessenen Selbstbehalts führt hier dazu, dass der Unterhaltsanspruch der F1, der ohne Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des M gegenüber neKM ermittelt wurde, zu kürzen ist, um den eheangemessenen Selbstbehalt des M zu wahren.
Um den Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Verhältnissen zwischen M und F1 wieder herzustellen, ist der Unterhaltsanspruch von F1 so zu kürzen, dass M und F1 die gleichen Mittel zur Verfügung haben.
Die Mittel der F1 übersteigen die des M um 926 EUR (2.102 – 1.176 EUR).
Der Unterhaltsanspruch der F1 ist deshalb um 463 (½ × 926) EUR zu kürzen.
Hinweis
Die Obergrenze des Bedarfs der neKM wurde eingangs dadurch ermittelt, dass ihr Bedarf im Falle einer (gedachten) Ehe mit M bestimmt wurde (vgl. Rdn 18 ff.). Hierbei war der Unterhaltsanspruch der F1 vorweg abgezogen worden. Nachdem nunmehr der Unterhaltsanspruch der F1 gekürzt wurde, stünden wieder mehr Mittel des M für den (gedachten) Ehegattenunterhaltsanspruch zur Verfügung. Dadurch würden der (gedachte) Ehegattenunterhalt und damit die Obergrenze für den Bedarf der neKM angehoben (vgl. zur identischen Problematik bei konkurrierenden Ehegatten Fall 43, siehe § 13 Rdn 25).
Derzeit ist noch nicht geklärt, wie die Billigkeitsentscheidung nach § 1581 zu erfolgen hat (zur Problematik der Bedeutung des Gleichrangs in finanzieller Hinsicht und zur Anwendung der Dreiteilungsmethode auf der Ebene der Prüfung der Leistungsfähigkeit vgl. die nachfolgenden Hinweise und die Fälle 35, 37 und 43, siehe § 10 Rdn 1, 91, § 13 Rdn 1).
M hat nach der Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 1.639 EUR (1.176 + 463 EUR).
F1 hat 1.639 EUR (2.102 – 463 EUR).
Dadurch ist bei M nicht nur der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) gewahrt, sondern auch sein eheangemessener Selbstbehalt: M hat nicht weniger als F.