Rz. 52

Beim Mangelfall – hier im zweiten Rang – stellt sich beim gleichrangigen Partnerunterhalt die Frage, nach welchen Kriterien die Verteilung zu erfolgen hat (vgl. hierzu Fall 45, siehe § 13 Rdn 49).

Im Fallbeispiel hatten beide Frauen einen ungedeckten Bedarf in Höhe des Mindestbedarfs, so dass eine hälftige Aufteilung billig erscheint.

Ansonsten kann nicht immer eine Verteilung entsprechend dem ungedeckten Bedarf der Partnerinnen erfolgen, zumal stets die Sicherstellung des Mindestbedarfs beider Partnerinnen angestrebt werden sollte.

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