Dr. Oliver Brockmann, Dr. Michael Nugel
Rz. 17
Mit der Neufassung der europäischen General Safety Regulation, EU-Verordnung 2019/2144, wird seit dem Juli 2022 eine ereignisbezogene Datenspeicherung bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen verpflichtend, die ab diesem Datum als neuer Fahrzeugtyp innerhalb der EUG zugelassen werden.
1. Fahrzeugtypen und Zeitrahmen
Rz. 18
In der hierzu ergangenen Verordnung ist ein europäischer Ereignisdatenspeicher für die sog. Fahrzeugklassen M1 beschrieben. Davon erfasst werden die für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Erfasst wird ferner die Fahrzeugklasse N1, d.h. für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Dieser Ereignisspeicher bezieht sich in den technischen Spezifikationen auf die UN-Regelung Nr. 160 Event Data Recorder (EDR) und wird durch weitere Anforderungen an Datenabruf, Datenschutz und Datensicherheit ergänzt. Während diese Regelung aktuell nur neu homologierte Fahrzeugtypen erfasst, wird die Ereignisspeicherung ab 7.7.2024 für alle Neufahrzeuge dieser Fahrzeugklassen verpflichtend. Ab 2026 ist darüber hinaus auch eine Ereignisdatenspeicherung bei Bussen und Lkw angedacht. Jedoch muss für diese Fahrzeuge noch eine geeignete technische Lösung erarbeitet werden.
2. Auslöseparameter und Zugriff
Rz. 19
Zu diesem Zweck wird ein Ereignis vom EDR aufgezeichnet werden, wenn die Änderung der Längs- und / oder Quergeschwindigkeit des Fahrzeugs mehr als 8 km/h innerhalb eines Intervalls von 150 ms oder weniger beträgt. Die Aufzeichnung beginnt auch, wenn die Aktivierung eines nicht reversiblen Insassen-Rückhaltesystems erfolgt ist oder das sekundären Sicherheitssystem für ungeschützte Verkehrsteilnehmer aktiviert wurde.
Rz. 20
Die Datenaufzeichnung und -speicherung soll laut der Verordnung im Rahmen eines geschlossenen Systems erfolgen und über eine standardisierte Schnittstelle im Fahrzeug abrufbar sein. Ein Abruf über Schnittstellen, die ohne Entriegelung des Fahrzeugs und ohne Werkzeug zugänglich sind, wird explizit ausgeschlossen. Diese gespeicherten Informationen dürfen also nicht dem Zugriff des Herstellers über ein sog. over the air system ausgesetzt sein, sondern müssen unverändert im Fahrzeug fortbestehen. Dies eröffnet dem Eigentümer bzw. Nutzer und Besitzer des Kfz die Möglichkeit, auf die Daten in unveränderter Form zuzugreifen, um den Unfallhergang zu überprüfen und sichert ihm auch die Hoheit über diese Datensätze, solange er auch über das Kfz selber verfügt und niemand anderem zur Verfügung stellt. Dieser Umstand kann gerade auch für die Überprüfung von Produkthaftungsfragen von Bedeutung sein. Der Hersteller kann so dem Betroffenen nicht ohne Weiteres diese Daten vorenthalten. Ein Umstand, der gerade bei dem fortschreitenden Einsatz von Assistenzsystemen an Bedeutung gewinnen wird.
Rz. 21
Fahrzeuge und ihre Ereignisdatenspeicher müssen so ausgelegt sein, dass das Werkzeug zum Datenabruf, bestehend aus Hardware und Software, Ereignisberichte erstellen kann, die die Datenelemente der UN-Regelung Nr. 160 sowie den genauen Fahrzeugtyp, die Variante und Version (einschließlich der eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme) des Fahrzeugs enthalten. Der Fahrzeughersteller hat sicherzustellen, dass die Daten des Ereignisdatenspeichers in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sind und keine Informationen enthalten oder zusammen mit Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglichen, diese Daten mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen. Erst einmal handelt es sich um sog. sachbezogene Datensätze, wenn nur die Informationen im Kfz selber isoliert betrachtet werden. Da dies jedoch selten der Fall ist, wie im zweiten Teil noch dargestellt werden wird, handelt es sich durchweg um personenbezogene Daten, bei denen der Verantwortliche durch Hinzutreten weiterer Informationen bestimmbar wird. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Namen oder vergleichbaren Informationen darf der Datensatz aus dem Ereignisspeicher mithin aber nicht erkennen lassen.
3. Umfang der enthaltenen Informationen
Rz. 22
Der EU-Rechtsakt verweist immer wieder auf die Änderungsserie 01 der UN-Regelung Nr. 160, die umfassende Vorgaben enthält. Sie regelt insbesondere die Datenelemente, die der Ereignisdatenspeicher aufzeichnen muss und das Format dieser Daten. Zugleich enthält sie Vorgaben zu den Anforderungen an die Datenerfassung einschließlich der Aufzeichnung und dem Überschreiben von Daten, erfasst auch die fahrzeugseitige Speicherung und das Sperren bestimmter Datensätze und regelt zugleich die Anforderungen an die Durchführung von Aufpralltests sowie die Anforderungen an eine Überlebensfähigkeit. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Anhang 4 der Regelung, in welchem derzeit 41 verpflichtende Datenelemente aufgeführt werden. Diese Datenelemente beinhalten Informationen zu fahrdynamischen Größen bis zu fünf Sekunden vor der Kollision, zu Fehlern von Systemen, zu Status und Auslösung von Rückhaltesystemen, zur stoßbedingten Geschwindigkeitsänderung un...