a) In häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Dritte
Rz. 30
§ 86 Abs. 3 VVG hat das früher nur gegenüber den Familienangehörigen bestehende Regressverbot auf alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Dritte, also auch auf nichteheliche Lebenspartner, ausgedehnt.
Zur häuslichen Gemeinschaft gehört allerdings mehr als eine reine Wohngemeinschaft. Es ist vielmehr ein gemeinsames Wirtschaften erforderlich (KG zfs 2014, 31). Studenten bilden mit den Eltern deshalb dann keine häusliche Gemeinschaft mehr, wenn sie zuhause ohne ein eigenes Zimmer zu behalten, endgültig ausgezogen sind und zwar unbeschadet von der Frage, ob die Eltern noch Unterhalt leisten oder nicht.
Rz. 31
Achtung: Trennung der Eltern
Bei Trennung der Eltern lebt auch der vom Kind getrennt lebende Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind im Sinne des Familienprivilegs, wenn er im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernimmt, häufigen Umgang hat und regelmäßig gemeinsam mit ihm in seinem Haushalt verweilt und es gelegentlich dort übernachtet (BVerfG r+s 2011, 138), so dass auch zu seinen Gunsten der Schutz des § 86 Abs. 2 VVG eingreift.
Rz. 32
Anders als früher ist jetzt aber Voraussetzung, dass die häusliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt des Schadensfalles bestanden hat; die Beweislast hierfür trägt der den Schutz beanspruchende Dritte.
Rz. 33
Tipp: Angehörige eines Gesellschafters einer GbR
In der Kaskoversicherung, die eine GbR für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug abgeschlossen hat, sind Träger des Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die (rechtlich selbstständige) Gesamthand. Regelmäßig ist jedoch das Sacherhaltungsinteresse der Gesellschafter, die das versicherte Fahrzeug nutzen dürfen, mitversichert.
Ein gegen einen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Gesellschafter lebenden Dritten gerichteter Regress des Kaskoversicherers ist deshalb ausgeschlossen (BGH zfs 2008, 274).
b) Gegen berechtigten Fahrer
Rz. 34
Bereits aus § 5 Abs. 3 KfzPflVV, der im Gegensatz zu den gem. § 6 KfzPflVV nur für die Schadenfall zu erfüllenden Obliegenheiten den Fahrer miteinschließt, ist zu folgern, dass Obliegenheiten für den Fahrer (soweit er nicht Repräsentant ist) weiter nicht gelten, so dass gegen ihn (außer bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt) nicht regressiert werden kann (BGH NZV 2008, 241).
Darüber hinaus dient der in A.2.15 AKB 2008 geregelte Regressverzicht der Besserstellung des berechtigten Fahrzeugführers, so dass diese Privilegierung auch in der Kaskoversicherung gilt. Gegen den Fahrer ist deshalb bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt der Regress zulässig, nicht jedoch bei einer Unfallflucht, die in den genannten Bedingungen nicht ausdrücklich ausgenommen ist (OLG Braunschweig zfs 2018, 29).
c) Gegen Arbeitnehmer
Rz. 35
Die dem Arbeitgeber gegen seinen grob fahrlässig handelnden Arbeitnehmer (leichte Fahrlässigkeit ist wegen § 15 Abs. 2 AKB 2008 unschädlich) zustehenden Schadensersatzansprüche gehen gleichfalls auf den Kaskoversicherer über, soweit dieser seinem Versicherungsnehmer Leistungen erbracht hat.
Rz. 36
Achtung: Einschränkungen durch Arbeitsrecht
Ein solcher Anspruch kann indessen nur in dem Umfang übergehen, wie er in der Hand des Versicherungsnehmers selbst bestanden hatte. Aus diesem Grund ist für einen evtl. Regressprozess des Versicherers gegen den Fahrer - solange es sich nicht um den Regress des Versicherers des Leasinggebers handelt, für den die ordentlichen Gerichte zuständig sind (BAG zfs 2010, 29) - das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig und es gelten die tarifvertraglichen Ausschlussfristen sowie die Haftungsgrundsätze der gefahrgeneigten Arbeit, die zwingendes Recht sind und weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden können (BAG NZV 1993, 547; BGH NZA 1994, 270; BAG NZV 2004, 457).
Rz. 37
Im Grundsatz haftet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bzw. dessen Kaskoversicherer für grobe Fahrlässigkeit. Zugunsten des Arbeitnehmers können jedoch arbeitsrechtliche Einschränkungen greifen, z.B. dann wenn sein Verdienst in einem groben Missverhältnis zum verwirklichten Schaden steht. Das ist allerdings dann noch nicht der Fall, wenn der Schaden nicht wesentlich über einem Bruttomonatsverdienst des Fahrers liegt; dann ist er dem vollen Regress des Kaskoversicherers ausgesetzt (BAG NZV 1999, 164; DAR 1999, 182). Hier hilft auch keine Umgehung, denn der im Arbeitsvertrag für den Fall der Eintrittspflicht eines Versicherers vereinbarte Haftungsausschluss führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (OLG Saarbrücken zfs 2002, 296).
Eine Haftungsbeschränkung wird allerdings ab einem Schaden gegeben sein, der drei Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers übersteigt (BAG NZV 1999, 164; LG Potsdam zfs 2010, 97).
d) Gegen Entleiher oder Mieter
Rz. 38
Wer im Rahmen eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer bekommen hat, kann dem Regress des Kaskoversicherers ggf. die Einrede der 6-monatigen Verjährung (§ 548 Abs. 1 BGB) entgegensetzen.
Auf diese Einrede kann sich im Übrigen auch ...