Rz. 8

Leistungsfreiheit besteht jetzt nur noch, wenn Kausalität gegeben ist, d.h. wenn die Obliegenheitsverletzung auch Folgen für den Versicherer mit sich gebracht hat (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Das Gesetz hat also die insoweit früher ausreichende allgemeine abstrakte Gefährdung durch die konkrete gegenwärtige Gefährdung ersetzt und damit die die Folgen von vorsätzlich begangenen Obliegenheitsverletzungen abmildernde Relevanzrechtsprechung des BGH überflüssig gemacht.

Da die Kausalität allerdings gesetzlich vermutet wird, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass sein Fehlverhalten nicht kausal war, bzw. auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die Höhe der Versicherungsleistung keine Auswirkung hatte, was bei einer Unfallflucht z.B. dann der Fall sein kann, wenn die vereitelten Feststellungen mit entsprechender Verlässlichkeit durch andere Beweismittel nachgeholt werden können, z.B. andere Stellen bereits umfassende Ermittlungen angestellt haben, die die Versicherungsgesellschaft selbst nicht hätte umfassender anstellen können oder der Unfall von Zeugen beobachtet worden war (LG Duisburg zfs 2013, 391; LG Hamburg NZV 2018, 41).

 

Rz. 9

Für die Kausalität genügt es grundsätzlich, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben macht, um die Schadensregulierung zu beeinflussen (BGH VersR 1987, 149), Bereicherungsabsicht oder Schädigungsvorsatz braucht nicht vorzuliegen (OLG Köln r+s 2004, 67).

Die Kausalität kann z.B. auch dann fehlen, wenn dem Kaskoversicherer bereits vor der Regulierung des Schadens bekannt war, dass sein Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat.

Allerdings kann die Kausalität nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Versicherer in diesem Zeitpunkt noch nicht geleistet hatte (BGH NZV 2004, 624). Von Folgenlosigkeit kann allerdings dann keine Rede mehr sein, wenn die falschen Angaben auch nur die Beweisführung des Versicherers erschweren (BGH NJW-RR 2004, 1395; KG NJW-RR 2006, 1468).

 

Rz. 10

 

Achtung: Arglist

Mit der Begründung, dass § 28 Abs. 3 S. 2 VVG dem Versicherungsnehmer im Falle von Arglist den Kausalitätsgegenbeweis abschneidet, wollen Gerichte vereinzelt (LG Düsseldorf zfs 2015, 695) den Kausalitätsgegenbeweis in Fällen einer Unfallflucht ausschließen. Nach der Rechtsprechung des BGH (zfs 2013, 91) kann aber auch in Fällen einer Unfallflucht nicht generell Arglist angenommen und damit der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Arglist gegeben waren. Dem hat sich die ganz überwiegende Rechtsprechung (OLG Saarbrücken zfs 2016, 211; zfs 2017, 635; LG Karlsruhe zfs 2017, 468; OLG Hamm zfs 2018, 451) angeschlossen (Siehe hierzu auch nachfolgend Rdn 76).

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