Rz. 22

Begeht der Versicherungsnehmer eine zweite gleichartige Obliegenheitsverletzung, d.h. verletzt er zwei Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit) oder zwei nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten (z.B. Nichtabgabe der Schadensmeldung nach einer Unfallflucht), kommt der zweiten Verletzung keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Hier ist nur ein einmaliger Regress in Höhe von max. 5.000 EUR möglich und zwar deshalb, weil bereits der erste Verstoß das schützenswerte Interesse des Versicherers umfassend verletzt hat und der zweite Verstoß keine eigenständige Wirkung mehr entfalten konnte. So ist z.B. das Aufklärungsinteresse des Versicherers bereits durch eine Unfallflucht umfassend verletzt, weshalb die anschließende Nichtabgabe der Schadensmeldung keine eigenständige zusätzliche Bedeutung mehr haben kann. Vergleichbares gilt im Falle eines Nachtrunkes nach einer Unfallflucht (OLG Brandenburg zfs 2004, 518; OLG Düsseldorf NZV 2005, 201).

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