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Ist die Obliegenheitsverletzung nachgewiesen, wird deren Kausalität gesetzlich vermutet. Dem Versicherungsnehmer steht der Kausalitätsgegenbeweis entgegen einer von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die zumindest bei einer Unfallflucht den Anscheinsbeweis ausschließen will (LG Düsseldorf zfs 2015, 695), jedoch offen, so ausdrücklich für die Unfallflucht (BGH zfs 2013, 91; OLG Hamburg NZV 2018, 41) oder für sonstige Obliegenheitsverletzungen (OLG Saarbrücken zfs 2016, 211; 2017, 635; LG Karlsruhe zfs 2017, 468; OLG Hamm zfs 2018, 154; OLG Celle zfs 2019, 393).

Zwar wird der Gegenbeweis bei einer Unfallflucht nur selten gelingen, so z.B. wenn sich beim VR schon bald nach dem Unfall unabhängige Zeugen gemeldet haben und der Flüchtige außerdem beweisen kann, dass er vor dem Unfall keinen Alkohol getrunken hatte, d.h. der Unfall unabhängig vom Verhalten des VN aufgeklärt werden kann (LG Duisburg zfs 2013, 391);[20] oder zeitnah zu dem Unfall eine polizeiliche Dokumentation der Fahrtüchtigkeit und des Schadens erfolgt ist (LG Hamburg NZV 2018, 41).

Der Gegenbeweis ist jedoch bereits dann nicht mehr zu führen, wenn Feststellungen zur Person des Fahrers und seiner Alkoholisierung bzw. einer sonstigen Beeinflussung nicht mehr möglich sind (KG zfs 2011, 92; OLG Hamburg DAR 2012, 696).

 

Achtung: Volle Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung

Die Unfallflucht hat eine unbeschränkte Leistungsfreiheit des VR zur Folge, in der KH-Versicherung ist sie auf maximal 5.000 EUR, für Fälle minderen Verschuldens auf 2.500 EUR begrenzt (BGH VersR 1983, 333).

 

Achtung: Personenverschiedenheit von Fahrer und VN

Für den Fahrer sieht § 5 Abs. 3 KfzPflVV, anders als § 6 KfzPflVV, nur vor dem Versicherungsfall, nicht aber (sofern er nicht Repräsentant ist) danach zu erfüllende Obliegenheiten vor.

Deshalb kann der Versicherer gegen ihn wegen Verletzung von nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten (wie z.B. Unfallflucht) nicht regressieren (BGH NZV 2008, 241).

[20] Schirmer, DAR 2008, 319.

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