Rz. 1652

Obschon sich die in § 12 TzBfG geregelte Sonderform der Arbeit auf Abruf nicht zwingend auf eine Teilzeitbeschäftigung bezieht, hat sie der Gesetzgeber der Praxis entsprechend im Abschnitt "Teilzeitarbeit" des TzBfG geregelt.

 

Rz. 1653

Seinem Direktionsrecht folgend, bestimmt der Arbeitgeber einseitig gem. § 315 Abs. 1 BGB die Lage der Arbeitszeit; der Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit ergibt sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag. Enthält dieser keine ausdrückliche Regelung, so fingiert § 12 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Kommt eine nach § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG erforderliche Einigung über die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht zustande, muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch nehmen. Unterlässt er das, gerät er in Annahmeverzug.

 

Rz. 1654

Dem so gesetzlich vorgesehenen Schutz des Arbeitnehmers steht eine Möglichkeit des Arbeitgebers ggü. zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte Mindestarbeitszeit hinaus ergänzende Arbeit auf Abruf leisten muss. Nach einer Entscheidung des BAG v. 7.12.2005 ist eine solche Vereinbarung aber nur dann zulässig, sofern die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit nicht mehr als 25 % der vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit überschreitet (BAG v. 7.12.2005 –5 AZR 535/04, NZA 2006, 423). Eine solche flexible Arbeitszeitgestaltung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist nicht verfassungswidrig (BAG v. 23.11.2006 – 1 BvR 1909/06). Dagegen kann eine flexible Arbeitszeitdauer nur dann wirksam vereinbart werden, wenn dies durch eine tarifvertragliche Regelung ausdrücklich gestattet ist (BAG v. 12.3.1992, NZA 1992, 938 – 940).

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