Rz. 1690

Die Beschäftigung ist berufsmäßig und von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet; Arbeitseinsätze auf Abruf sind zulässig.

Ein nur gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze von 520,00 EUR im Monat löst keine Versicherungspflicht aus, ein Zeitraum von bis zu drei Monaten im Jahr ist zulässig (Nr. 3.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien, s. derzeit im Internet unter www.minijob-zentrale.de). Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Sachbezüge (§ 2 SvEV), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt bzw. Weihnachtsgeld (anteilig auf den Monatsverdienst umzurechnen).

Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber pauschal 15 % (Privathaushalte 5 %) des Arbeitsentgeltes an die Rentenversicherung und grds. 13 % (Privathaushalte 5 %) des Arbeitsentgeltes als Beitrag an die Krankenversicherung zahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei.

Steuerfreie Einnahmen – Übungsleiter, Betreuertätigkeit – § 3 Nr. 26 EStG, – Telekommunikationsleistungen – § 3 Nr. 45 EStG, – Auslagenersatz – § 3 Nr. 50 EStG, – Beiträge an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – § 3 Nr. 63 EStG, gelten nicht als Arbeitsentgelt i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 LStDV.

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