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§ 16 Vertragstypen / 1. Verträge mit Studenten

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 1658

Geht ein Student neben seinem Studium im Wesentlichen zu Erwerbszwecken einer bezahlten Beschäftigung nach (z.B. Werksstudent), spricht man von einer Studentenbeschäftigung.

 

Rz. 1659

Auch wenn Studenten nur vorübergehend und im Nebenerwerb tätig sind, sind sie Arbeitnehmer, wenn nach den allgemeinen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis und kein Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter vorliegt (zur Abgrenzung s.o. Rdn 768 ff.). Studenten, die neben ihrem Studium als Teilzeitkräfte beschäftigt werden, haben gem. § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 TzBfG Anspruch auf denselben Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte. Häufig erfolgt die Beschäftigung i.R. eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 8 SGB IV mit der Folge der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig wird die Beschäftigung, wenn sie nach Zweck und Dauer dem Studium nicht mehr untergeordnet ist, insofern dürfte die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten (vgl. BSG v. 23.2.1988, – 12 RK 36/87, juris). Eine Vollzeitbeschäftigung während der Semesterferien ist i.d.R. unschädlich.

 

Rz. 1660

Ist ein Student nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer anzusehen, ergeben sich im Hinblick auf die Entlohnung nach dem MiLoG, Kündigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Feiertagsvergütung etc. keine Besonderheiten. Dies gilt auch bei nur in Teilzeit beschäftigten Studenten, für die insoweit die allgemeinen Regelungen der Teilzeit Anwendung finden. In Bezug auf eine bei der Beschäftigung von Studenten vielfach anzutreffende Befristung ist bei Überschreiten des durch § 14 Abs. 2 TzBfG zulässigen Rahmens im Einzelfall zu prüfen, ob ein sachlich rechtfertigender Grund für eine weitere befristete Beschäftigung vorliegt (vgl. B...

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