Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
a) Volontär
Rz. 8
Volontär ist nach der Legaldefinition in § 82a HGB, wer sich für ein bestimmtes Gebiet für eine gewisse Zeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, um von diesem ausgebildet zu werden, ohne dass eine abgeschlossene Fachausbildung beabsichtigt ist (Lakies/Malottke/Lakies, BBiG, § 26 Rn 14; Küttner/Röller, Personalbuch, Praktikant, Rn 3). Nach ganz überwiegender Ansicht gilt die Verweisungsvorschrift des § 26 BBiG auch für den Volontär, mit der Folge, dass die wesentlichen Vorschriften des BBiG über den Ausbildungsvertrag, den Inhalt der Ausbildung sowie Vergütungsanspruch, Probezeit und Kündigungsfristen für den Volontär entsprechend gelten (vgl. Bürger/Oehmann/Stübing, HwB AR, "Volontär"; Küttner/Röller, Personalbuch, Praktikant, Rn 3). Insb. findet § 17 Abs. 1 BBiG zwingend Anwendung. Der Volontär hat also einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Regelung zur Mindestvergütung findet jedoch – da § 26 BBiG allein auf § 17 Abs. 1, 6 und 7 BBiG verweist – hier keine Anwendung.
b) Praktikant
Rz. 9
Ein Praktikant ist, wer sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil er diese im Rahmen einer Gesamtausbildung nachweisen muss (BAG v. 5.8.1965 – 2 AZR 439/64, DB 1965, 1220; Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 15 Rn 9; vgl. auch Schade, Praktikumsrecht, Rn 13). Auch ggü. einem Praktikanten trifft den Arbeitgeber eine Ausbildungspflicht (Schade, Praktikumsrecht, Rn 170).
Rz. 10
Grds. sind Praktikanten als Arbeitnehmer einzustufen. Über § 26 BBiG finden wiederum grundsätzlich die Vorschriften der §§10–23 und 25 BBiG Anwendung, ebenso wie das allgemeine Arbeitsrecht, auf welches § 10 Abs. 2 BBiG verweist. Nach der Rspr. soll jedoch das Arbeitsrecht dann nicht eingreifen, wenn das Praktikantenverhältnis Teil eines Studiums ist (BAG v. 19.6.1974 – 4 AZR 436/73, DB 1974, 1920), was wohl schon dann der Fall ist, wenn es hierfür vor Beginn des Studiums abgeschlossen sein muss (vgl. Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 15 Rn 10). In der Literatur ist diese Ansicht auf Kritik gestoßen, da das Innenverhältnis zur Hochschule von dem Außenverhältnis zur Privatwirtschaft getrennt werden müsse, um die Praktikanten nicht dem Anwendungsbereich des § 26 BBiG zu entziehen (Roscher, BB 1978, 1120; Scherer, NZA 1986, 280; Schade, NZA 2012, 654, 655). Letztlich erscheint die von der Rspr. vertretene Auffassung jedoch gerechtfertigt, da ein im Rahmen eines Studiums absolviertes Praktikum in erster Linie dem Studenten dient und nicht dem Arbeitgeber. Wäre dieser verpflichtet, den Praktikanten zu vergüten, wie sich dies aus § 17 BBiG ergibt, würden in der Praxis deutlich weniger Praktikantenplätze zur Verfügung gestellt werden (BAG v. 19.1.2022 – 5 AZR 217/21).
c) Werkstudenten und Schüler
Rz. 11
Nicht zu ihrer Ausbildung, sondern innerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind i.d.R. Werkstudenten und Schüler angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wird sich meist als Aushilfsverhältnis darstellen, auf das das Arbeitsrecht grds. Anwendung findet. Ziel dieser Aushilfsarbeitsverhältnisse ist nicht die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, also die Ausbildung, sondern vielmehr die Arbeitsleistung der Schüler und Studenten.
d) Umschüler
Rz. 12
Umschulung ist die Summe derjenigen Maßnahmen, die darauf abzielen, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Diese muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG). Ein Umschüler kann entweder in einem Berufsbildungsverhältnis oder in einem normalen Arbeitsverhältnis angestellt sein, was sich nach der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall richtet (Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 15 Rn 16). Soweit Umschüler in einem Betrieb ausgebildet werden, der hierfür öffentliche Fördermittel erhält, sind sie als Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Seit dem 1.1.2020 haben Umschüler einen Zulassungsanspruch zur Zwischenprüfung gem. § 48 Abs. 3 BBiG (hierzu Rennebarth, DStR 2020, 516, 520).
e) Berufsausbildungsvorbereitungsverhältnis
Rz. 13
Eine weitere Abgrenzung ist zum Berufsausbildungsvorbereitungsverhältnis gem. §§ 1 Abs. 2, 68 ff. BBiG zu ziehen, welches sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen richtet, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt (§ 68 Abs. 1 BBiG). Dieses dient dem Erwerb der Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit, führt aber nicht zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss.