Rz. 1807

Auch eine Arbeitnehmerüberlassung im Wege der Nachbarschaftshilfe zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG erlaubnisfrei, wenn sie der Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen dient und wenn solches in einem für beide Vertragspartner geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Von dieser Möglichkeit haben Tarifparteien verschiedener Spezialbranchen bereits Gebrauch gemacht (vgl. dazu Sandmann/Marschall, § 1 Rn 124). Auch hier kann die Tarifgeltung einzelvertraglich hergestellt werden (ebenso Schüren/Hamann, § 1 Rn 607; ErfK/Wank, § 1 AÜG Rn 82).

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