Rz. 1024

Für die Abgrenzung im Einzelfall hat der BFH bereits im Jahr 1985 die bis heute gültige grundlegende Checkliste (vgl. BFH v. 14.6.1985 – VI R 150–152/82, DB 1985, 2489 = BStBl II 1985, S. 661 Werbedamen) entwickelt, wonach insb. die nachfolgenden Merkmale (Kriterien/Indizien) für eine steuerliche Arbeitnehmereigenschaft (Nichtselbstständigkeit) sprechen können. Auf dieses Werbedamen-Urteil nimmt der BFH bis heute stets Bezug (vgl. u.a. BFH v. 18.6.2015 – VI R 77/12, juris Telefoninterviewer; vgl. ferner Hessisches FG v. 29.11.2017 – 4 K 1709/15, juris). Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rspr. des BAG v. BGH und BSG besonders betonten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit an der Spitze der BFH-Checkliste aufgeführt sind:

 

Rz. 1025

Checkliste Steuerrecht (steuerliche Abgrenzung nach BFH):

Persönliche Abhängigkeit;
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit;
feste Arbeitszeiten;
Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort;
feste Bezüge;
Urlaubsanspruch;
Anspruch auf sonstige Sozialleistungen;
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall;
Überstundenvergütung;
zeitlicher Umfang der Dienstleistungen;
Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit;
kein Unternehmerrisiko;
keine Unternehmerinitiative;
kein Kapitaleinsatz;
keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln;
Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern;
Eingliederung in den Betrieb;
Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges;
Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

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