Rz. 1024
Für die Abgrenzung im Einzelfall hat der BFH bereits im Jahr 1985 die bis heute gültige grundlegende Checkliste (vgl. BFH v. 14.6.1985 – VI R 150–152/82, DB 1985, 2489 = BStBl II 1985, S. 661 Werbedamen) entwickelt, wonach insb. die nachfolgenden Merkmale (Kriterien/Indizien) für eine steuerliche Arbeitnehmereigenschaft (Nichtselbstständigkeit) sprechen können. Auf dieses Werbedamen-Urteil nimmt der BFH bis heute stets Bezug (vgl. u.a. BFH v. 18.6.2015 – VI R 77/12, juris Telefoninterviewer; vgl. ferner Hessisches FG v. 29.11.2017 – 4 K 1709/15, juris). Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rspr. des BAG v. BGH und BSG besonders betonten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit an der Spitze der BFH-Checkliste aufgeführt sind:
Rz. 1025
Checkliste Steuerrecht (steuerliche Abgrenzung nach BFH):
□ | Persönliche Abhängigkeit; |
□ | Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit; |
□ | feste Arbeitszeiten; |
□ | Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort; |
□ | feste Bezüge; |
□ | Urlaubsanspruch; |
□ | Anspruch auf sonstige Sozialleistungen; |
□ | Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall; |
□ | Überstundenvergütung; |
□ | zeitlicher Umfang der Dienstleistungen; |
□ | Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit; |
□ | kein Unternehmerrisiko; |
□ | keine Unternehmerinitiative; |
□ | kein Kapitaleinsatz; |
□ | keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln; |
□ | Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern; |
□ | Eingliederung in den Betrieb; |
□ | Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges; |
□ | Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. |
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