Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1675
Studenten unterliegen sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung regelmäßig einer gesetzlich für Studenten angeordneten Pflichtversicherung, der sog. Krankenversicherung der Studenten, § 186 Abs. 7 SGB V. In dieser Versicherung ist der Student bis zum 14. Fachsemester, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres pflichtversichert, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB XI. Diese Pflichtversicherung besteht nur dann nicht, wenn der Student nach § 10 SGB V familienversichert oder anderweitig aufgrund einer vorrangigen Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 und 12 SGB V pflichtversichert ist. (Subsidiarität der Krankenversicherung der Studenten). Aufgrund ihres Ausbildungsstatus sind sie zudem nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) SGB VII auch gesetzlich unfallversichert.
Rz. 1676
Eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht dagegen für Studierende nicht, wobei Studienzeiten z.T. als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden.
Rz. 1677
Die Rentenversicherungspflicht tritt auch für Studenten allerdings dann ein, wenn sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer gegen Zahlung von Entgelt ausüben, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Insofern erfolgt mithin eine Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, wenn Studenten während des Semesters oder in den Semesterferien entgeltlich arbeiten.
Ausnahmetatbestände greifen aber dann ein, wenn der Studierende i.S.d. § 8 SGB IV lediglich geringfügig beschäftigt wird. Diese lediglich geringfügige Beschäftigung ist nach Maßgabe der Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflege und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, vgl. § 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III.
Rz. 1678
Ein besonderer Ausnahmetatbestand ist zudem die Versicherungsfreiheit nach dem sog. Werkstudentenprivileg im Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung dieser Versicherungsfreiheit ist allerdings neben der tatsächlichen Immatrikulation, dass die Tätigkeit nach Zweck und Dauer dem Studium untergeordnet ist (BSG v. 10.12.1998 – B 12 KR 22/97 R, MDR 1999, 619, 620). Das BSG lässt in seinen Entscheidungen hierzu die Bildung von Fallgruppen erkennen, wobei i.d.R. nur dann von einer Versicherungsfreiheit ausgegangen werden kann, wenn der Verdienst nur das Studium, die Unterkunft und die Verpflegung sichert. In der Rentenversicherung besteht allerdings auch für Werkstudenten Versicherungspflicht.
Die Rentenversicherungspflicht beschäftigter Studenten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer mehr als geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung während des Studiums ist mit dem Gesetz für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung – WFG – (v. 27.9.1996, BGBl I, 1461 ff.) mit Wirkung zum 1.10.1996 eingeführt worden. Studenten sind seitdem grds. rentenversicherungspflichtig. Dies gilt sowohl für die neben dem Studium als auch für die in den Semesterferien ausgeübten Beschäftigungen.