Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
a) Allgemeines
Rz. 14
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Berufsausbildungsverhältnis sind in den §§ 10 bis 26 BBiG niedergelegt, wobei die dort getroffenen Regelungen gem. § 25 BBiG unabdingbar und damit zwingend sind. Ziel des Berufsausbildungsverhältnisses ist die berufliche Grundausbildung des Auszubildenden, d.h. die Vermittlung fachlicher Fertigkeiten und Kenntnisse für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 1 Abs. 3 BBiG).
Rz. 15
Bestimmte staatliche Stellen können gem. § 4 BBiG Ausbildungsberufe anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen, nach welchen dann ausgebildet werden muss. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden, außer die Berufsausbildung bereitet auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vor, § 4 Abs. 3 BBiG.
Rz. 16
Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden geschlossen, wobei sich der Ausbildende zur Ausbildung in einem bestimmten Ausbildungsberuf verpflichtet, der Auszubildende hingegen zum Erlernen dieses Ausbildungsberufes. Der Ausbildende muss jedoch die Ausbildung nicht zwingend selbst vornehmen, insoweit kommt die Übertragung auf einen, die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des § 28 BBiG erfüllenden, Ausbilder in Betracht. Dieser muss hierzu gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt werden.
Rz. 17
Ferner können mehrere Ausbildende zum Zwecke der Ausbildung einen Ausbildungsverbund (§ 10 Abs. 5 BBiG) gründen. In einem solchen Ausbildungsverbund schließen sich mehrere natürliche oder juristische Personen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden zusammen und nutzen so die sich hieraus ergebenden Vorteile einer breit angelegten Berufsausbildung und der vollständigen Nutzung des Ausbildungspotenzials (Küttner/Kania, Personalhandbuch, Ausbildungsverhältnis, Rn 7; Stück/Mühlhausen, NZA-RR 2006, 169). Hierbei muss die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt sein (Opolony, BB 2005, 1050, 1051). Umstritten ist, ob hierbei nur ein einzelner Ausbildungsvertrag geschlossen werden muss (so Küttner/Kania, Personalhandbuch, Ausbildungsverhältnis, Rn 7 unter Bezugnahme auf den Wortlaut; Leinemann/Taubert/Leinemann/Taubert, BBiG, § 10 Rn 89), oder, ob es sich bei einem Ausbildungsverbund um mehrere Ausbildungsverhältnisse handelt (Opolony, BB 2005, 1050, 1051).
Rz. 18
Ausbildungsort ist i.d.R. der Betrieb, was sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 BBiG bzw. § 22 Abs. 2 HwO ergibt (Pepping/Günther, NJOZ 2020, 1569, 1574 f.). Sofern eine Ausbildung im Betrieb, z.B. aufgrund einer erhöhten Gefahr, sich dort mit COVID-19 zu infizieren, nicht möglich ist, ist ausnahms- und übergangsweise auch eine Ausbildung im Homeoffice möglich, wenn die hierfür erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist und die zu vermittelnden Inhalte ihrer Natur nach auch im Homeoffice erlernt werden können (Pepping/Günther, NJOZ 2020, 1569, 1674 f.). Schwierigkeiten dürften sich insbesondere im handwerklichen Bereich ergeben (ausführlich zu Home-Office Regelungen im Ausbildungsverhältnis sowie zu weiteren coronabedingten Rechtsfragen mit Bezug zum Ausbildungsverhältnis: Pepping/Günther, NJOZ 2020, 1569 ff.).
b) Begründung des Berufsausbildungsvertrags
Rz. 19
Hinsichtlich des Vertragsschlusses mit einem Auszubildenden sind neben den grds. geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften insb. das Minderjährigenrecht (§§ 181 BGB, 10 Abs. 3 BBiG, 113 BGB) und das Vormundschaftsrecht (§ 1822 Nr. 6 BGB) zu beachten.
Rz. 20
Gegenseitige Informations-, Aufklärungs- und Schadensersatzpflichten können auch im Ausbildungsverhältnis bereits mit der Vertragsanbahnung erwachsen. Es besteht jedoch im Allgemeinen kein Anspruch auf Begründung eines Ausbildungsverhältnisses, es sei denn der Arbeitgeber hat einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen (LAG Baden-Württemberg v. 24.6.1993 – 11 Sa 39/93, NZA 1994, 416).
Rz. 21
Hinsichtlich der Form enthält § 11 BBiG spezielle Regelungen. Zwar kann ein Ausbildungsverhältnis formfrei geschlossen werden, jedoch muss der wesentliche Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich niedergelegt werden, wobei die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 1 S. 1 BBiG). Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und erforderlichenfalls von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen; dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern ist eine unterzeichnete Niederschrift auszuhändigen. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, kann deswegen eine Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden (§ 101 BBiG). Es können außerdem berufsrechtliche Probleme auftreten, die zu Schwierigkeiten bei der Prüfungsablegung führen. Schließlich kann, nach vorheriger Abmahnung durch den Auszubildenden, aus einem Verstoß gegen § 11 BBiG das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG folgen.
Rz. 22
§ 11 ...