Rz. 98

Der Inhalt einer zu überprüfenden Vertragsklausel ist durch Auslegung zu bestimmen. Auslegung und Inhaltskontrolle sind dabei zu unterscheiden, wobei der Auslegung Vorrang zukommt. Kontrolliert werden kann nur ein Vertrag, dessen Inhalt zuvor im Wege der Auslegung ermittelt worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern angestrebte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG v. 21.2.2017 – 3 AZR 297/15). Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung der einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsbedingungen zu seinen Lasten (vgl. BAG v. 21.1.2015 – 10 AZR 84/14).

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