Rz. 1755
Für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse gilt wie für alle Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich ein sog. "Rückwirkungsverbot", d.h. entsprechende Verträge werden von der Finanzverwaltung nur dann anerkannt, wenn sie für zukünftige Dienstzeiten vereinbart worden sind (vgl. u.a.: BFH v. 31.7.1956, BStBl III 1956, 288; BFH v. 31.1.1961, BStBl III 1961, 209; BFH v. 8.3.1962, BStBl III 1962, 218; BFH v. 7.9.1972, BStBl II 1972, 944; BFH v. 21.8.1985, BStBl II 1986, 250). Dies gilt insb. auch für Lohnerhöhungen, Tantiemen, Gratifikationen sowie Weihnachts- und Urlaubsgehälter (vgl. auch Schoor, FR 1988, 573 f.).
Rz. 1756
Wird dagegen das aufgrund einer mündlichen Vereinbarung formwirksam begründete Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich fixiert, verstößt diese "Nachholung" nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Insoweit liegt eine steuerlich unschädliche schriftliche Bestätigung des bereits vollzogenen Arbeitsverhältnisses vor.
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