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Volontär ist nach der Legaldefinition in § 82a HGB, wer sich für ein bestimmtes Gebiet für eine gewisse Zeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, um von diesem ausgebildet zu werden, ohne dass eine abgeschlossene Fachausbildung beabsichtigt ist (Lakies/Malottke/Lakies, BBiG, § 26 Rn 14; Küttner/Röller, Personalbuch, Praktikant, Rn 3). Nach ganz überwiegender Ansicht gilt die Verweisungsvorschrift des § 26 BBiG auch für den Volontär, mit der Folge, dass die wesentlichen Vorschriften des BBiG über den Ausbildungsvertrag, den Inhalt der Ausbildung sowie Vergütungsanspruch, Probezeit und Kündigungsfristen für den Volontär entsprechend gelten (vgl. Bürger/Oehmann/Stübing, HwB AR, "Volontär"; Küttner/Röller, Personalbuch, Praktikant, Rn 3). Insb. findet § 17 Abs. 1 BBiG zwingend Anwendung. Der Volontär hat also einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Regelung zur Mindestvergütung findet jedoch – da § 26 BBiG allein auf § 17 Abs. 1, 6 und 7 BBiG verweist – hier keine Anwendung.

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