Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 647
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats als Gesamtorgan gem. § 108 AktG i.V.m. § 107 Abs. 3 S. 7 AktG, und kann gem. § 84 Abs. 1 S. 1 AktG maximal auf die Dauer von höchstens fünf Jahren erfolgen. Die Frist läuft mit dem Beginn der Amtszeit; diese muss nicht mit dem Tag der Bestellung deckungsgleich sein. Der Bestellungsbeschluss kann den Beginn der Amtszeit zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen (vgl. Happ, Aktienrecht, 8.03, Rn 5.1; vgl. zum "richtigen Zeitpunkt" für die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern, Bauer, DB 2007, 1571). Diese Höchstdauer von fünf Jahren gilt auch gem. § 84 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG für die Anstellung, d.h. den Vorstandsvertrag.
Rz. 648
Die Bestellung und Anstellung für die Dauer von max. fünf Jahren führt in der Praxis dazu, dass viele Vorstandsmitglieder für diesen Höchst-Zeitraum bestellt und angestellt werden. Verbreitet und zulässig sind jedoch auch kürzere Zeiträume, wie z.B. drei Jahre bei der Erstbestellung (vgl. die Kodex-Empfehlung B. 3 zu Erstbestellungen: längstens drei Jahre). Auch wenn das Gesetz keine Mindestdauer vorsieht, darf ein Vorstandsmitglied nicht so kurz bestellt werden, dass die Unabhängigkeit des Vorstandes deutlich beeinträchtigt ist. Nur in Ausnahmefällen wird eine Bestelldauer von unter drei Jahren die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen (Spindler/Stilz/Fleischer, AktG, § 84 Rn 44 u. 14, nennt als grobe Richtschnur für eine Untergrenze zwar eine Mindestlaufzeit von einem Jahr, die aber die umfassende Würdigung des Einzelfalls nicht entbehrlich mache). Gleichwohl bleibt eine Bestellung auch im Fall einer sehr kurzen Bestellung wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Aufsichtsrat möglicherweise bei einer übermäßig kurzen Bestellung pflichtwidrig handeln sollte (vgl. OLG München v. 12.1.2017 – 23 U 3582/16 Bestellung für nur acht Monate). Ist die Bestellung des Vorstandsmitgliedes ohne zeitliche Begrenzung erfolgt, ist im Zweifel von einer Bestellung auf fünf Jahre auszugehen (vgl. BAG v. 26.8.2009 – 5 AZR 522/08, NZA 2009, 1205 = DB 2009, 2480 – seltener Fall der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit).
Rz. 649
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (www.dcgk.de) empfiehlt unter Nr. B.3, dass die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern für längstens drei Jahre erfolgen soll.
Rz. 650
Die Dauer der Bestellung erfolgt regelmäßig entsprechend der Dauer des Anstellungsvertrages für das Vorstandsmitglied. Allerdings braucht die Dauer des Anstellungsvertrages der Dauer der Bestellung nicht unbedingt zu entsprechen. Dies ist jedoch zweckmäßig. Zu beachten ist, dass auch der Anstellungsvertrag – wie die Bestellung – max. auf höchstens fünf Jahre fest abgeschlossen werden darf (§ 84 Abs. 1 S. 5 i.V.m. S. 1 AktG). Ein auf unbestimmte oder längere Zeit als fünf Jahre abgeschlossener Anstellungsvertrag endet automatisch mit Ablauf der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist. § 625 BGB – stillschweigende Verlängerung – findet keine Anwendung (vgl. unten Rdn 669).