Rz. 675

Im Normalfall endet das Amt des Vorstandsmitgliedes mit Ablauf des festgelegten Bestellungs- und Anstellungszeitraumes. Eines Widerrufes der Bestellung oder einer Kündigung bedarf es zum turnusmäßigen Ende nicht. Das Auslaufen der Bestellung ist zum Handelsregister anzumelden.

 

Rz. 676

Gleichwohl gibt es zahlreiche Fälle, in denen aus unterschiedlichsten Gründen, wie beispielsweise aufgrund einer neuen Strategie oder Strategieänderung oder einer Fusion oder Vorstandsverkleinerung oder aus anderen Gründen, es zu einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung bzw. Anstellung kommt (vgl. Kienast, Die Zeit 9/2017, 22 ff. zu den Dilemmata der Führungskräfte im Spannungsfeld von eigener Persönlichkeit, Unternehmensdynamik und Marktforderungen der heutigen Zeit).

 

Rz. 677

Während der Laufzeit der Amtsperiode kann ein Vorstandsmitglied gem. § 84 Abs. 4 S. 1 AktG nur dann von seinem Amt abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung rechtfertigt hingegen nicht zwingend auch die fristlose Kündigung des Vorstandsvertrages nach § 626 BGB (vgl. OLG München v. 14.3.2012 – 7 U 681/11). Gem. § 84 Abs. 4 S. 2 AktG kommt als Abberufungsgrund, über den der Gesamtaufsichtsrat gem. § 107 Abs. 3 S. 7 AktG zu befinden hat, namentlich in folgenden Fällen vor:

grobe Pflichtverletzung,
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder
Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
 

Rz. 678

Diese Regelung ist nicht dispositiv und kann nicht durch die Satzung oder in anderer Weise, wie z.B. durch den Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes, abbedungen werden. Das Vorstandsmitglied kann daher nicht in seinem Dienstvertrag auf das Abberufungserfordernis/die Hürde des wichtigen Grundes verzichten. Es ist auch nicht zulässig, im Voraus festzulegen, was unter dem wichtigen Grund zu verstehen ist (vgl. Schmidt/Lutter/Seibt, § 84 Rn 52; BGH v. 28.1.1953, DB 1953, 233 = BGHZ 8, 348).

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