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§ 16 Vertragstypen / b) Entstehung des Anspruchs auf die Provision

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 1499

Ist in einem wirksamen Arbeitsvertrag die Zahlung von Provisionen vereinbart, müssen verschiedene Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs gegeben sein.

aa) Provisionsanspruch der angestellten Vertriebskraft

 

Rz. 1500

Gem. § 87 Abs. 1 S. 1 Var. 1 HGB i.V.m. § 65 HGB ist für den Erwerb eines Provisionsanspruchs erforderlich, dass ein Geschäft während der Laufzeit des Arbeitsvertrags geschlossen worden und der Geschäftsabschluss ursächlich auf die Vermittlungstätigkeit der angestellten Vertriebskraft zurückzuführen ist. Noch nicht abschließend geklärt ist, was unter dem Begriff des Geschäfts zu verstehen ist. Teilweise wird darunter der Eintritt eines bestimmten geschäftlichen Erfolgs verstanden (LAG Berlin-Brandenburg v. 8.5.2015 – 3 Sa 1915/14, EversOK Ls. 19 – Verkaufsberater für Wohnimmobilie). Genauer ist darunter ein Rechtsverhältnis zu verstehen, das den Dritten zu der Leistung verpflichtet, aus dem sich die Provision der angestellten Vertriebskraft nach dem Arbeitsvertrag berechnet (vgl. dazu Evers, ZVertriebsR 22, 343, 344). Fällig wird der Provisionsanspruch erst mit der Ausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber oder den Kunden, vgl. § 87a Abs. 1 HGB. Mit dem Abschluss des Geschäfts entsteht der Provisionsanspruch zunächst nur aufschiebend bedingt. Der Handlungsgehilfe gem. § 59 HGB erwirbt eine Provisionsanwartschaft (OLG Düsseldorf v. 15.1.1999 – 16 U 2/98, EversOK Ls. 1, 2; Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, Kap. 5 Rn 21).

 

Rz. 1501

Erforderlich für die Ursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit ist nur, dass die Tätigkeit der angestellten Vertriebskraft die zu dem Abschluss führenden Verhandlungen irgendwie veranlasst oder motiviert hat. Es ist unerheblich, ob zusätzliche Bemühungen des Unternehmers oder Dritter ebenfalls zum Vertragsschluss beigetragen haben. Mitursächlichkeit reicht ...

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